Grundbuch: Was ist die Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

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Der nächste Termin ist übrigens am 29. Juni 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Eintrag im Grundbuch geht.

FRAGE: Ein Wohnungseigentümer in unserem Mehrparteienhaus ist verstorben. Im Grundbuch gibt es folgenden Eintrag: „Die Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung ist einzuhalten“, zudem sind Angaben zum zuständigen Notar enthalten. Was hat das zu bedeuten ?

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Hausverwalter Udo Weinberger Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Die „Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung“ ist eine grundbücherliche Sicherung für einen geplanten Verkauf. Sie verschafft dem künftigen Käufer für einen bestimmten Zeitraum einen Vorrang im Grundbuch und soll sicherstellen, dass zwischen der Vorbereitung eines Kaufvertrages und der tatsächlichen Eintragung des Eigentums keine anderen Eintragungen diesen Rang beeinträchtigen können. Ein solcher Eintrag bedeutet nicht, dass die Wohnung bereits verkauft wurde. Er zeigt lediglich, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Verkauf vorbereitet oder beabsichtigt war. Die Rangordnung wird auf Antrag bewilligt und ist zeitlich befristet. Wird innerhalb dieser Frist kein Eigentumserwerb eingetragen, verliert sie ihre Wirkung.
Ist der Wohnungseigentümer mittlerweile verstorben, kann eine derartige Eintragung verschiedene Ursachen haben. Möglicherweise wurde die Rangordnung noch vor seinem Tod beantragt, ein geplanter Verkauf wurde jedoch nicht mehr durchgeführt. Ebenso denkbar ist, dass bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die grundbücherliche Durchführung noch aussteht. Welche Variante zutrifft, lässt sich nur durch Einsicht in die Unterlagen der Verlassenschaft oder durch Rückfrage beim zuständigen Notar feststellen.

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Für die Eigentümergemeinschaft hat ein solcher Eintrag zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen. Bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers oder bis zur rechtskräftigen Einantwortung bleibt die Wohnung Teil der Verlassenschaft. Offene Vorschreibungen und sonstige Angelegenheiten sind daher in der Regel mit den Verlassenschaftsvertretern oder den Erben abzuklären. Der im Grundbuch angeführte Notar war oder ist in diesem Zusammenhang tätig und kann häufig Auskunft darüber geben, ob die Rangordnung noch aktuell ist. 

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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