Frist für Ansprüche gegen Versicherung muss eindeutig sein

Politik

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Position der Versicherten gegenüber ihrer Versicherung gestärkt. Derzeit kann die Versicherung steuern, ob die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen ein Jahr oder drei Jahre dauert. Das sei gleichheitswidrig, urteilten die Höchstrichter und hoben die Bestimmung dafür auf. Die Aufhebung tritt am 1. Juni 2027 in Kraft. (G 176/2025)

Das Versicherungsvertragsgesetz (Artikel 12) sieht vor, dass die Frist für die Anmeldung von Schadensansprüchen grundsätzlich drei Jahre läuft. Wenn die Versicherung aber die Ansprüche bestreitet, ist anschließend nur mehr ein Jahr Zeit, Ansprüche anzumelden.

„Der Versicherer kann sich aussuchen, ob er es bei der dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder ob er die Frist – ohne einen Nachteil für sich – verkürzt, indem er den Anspruch mit einer Begründung ablehnt. Für eine solche Privilegierung zu Lasten des Versicherungsnehmers ist kein sachlicher Grund erkennbar“, heißt es in einer Aussendung des Gerichts.

…read more

Source:: Kurier.at – Politik

      

(Visited 1 times, 1 visits today)
  Krankenkassen: ÖGK konnte Abgang 2025 stark verringern

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.