„Harte“ Strafe für Wöginger? Wie es jetzt weitergeht

Politik

Nach seinem (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch im Postenschacher-Prozess am Montag muss sich August Wöginger, Ex-ÖVP-Klubchef, auf einen langen Rechtsweg einstellen: Sein Verteidiger Michael Rohregger hat Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, können die Rechtsmittel ausgeführt werden – und der Akt wandert zum Obersten Gerichtshof (OGH).

In einer Nichtigkeitsbeschwerde geht es um formelle Fehler. Stoff hätte Rohregger schon parat, hat er im Prozess doch einige Anträge gestellt, die abgewiesen wurden – etwa zu einer Zeugenladung oder zur Protokollierung.

Rohregger wird – so entspricht es seiner Verteidigungslinie – auch wieder den Kronzeugen Thomas Schmid attackieren und dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen. Wobei an der Beweiswürdigung bei einem Schöffenurteil, an dem neben der Berufsrichterin zwei Laien beteiligt sind, kaum zu rütteln ist. Da müssten die Fehler schon gravierend gewesen sein.

Der Schöffensenat hat dem Kronzeugen ein gutes Zeugnis ausgestellt – seine Aussage sei „glaubwürdig“ und „differenziert“ gewesen, erklärte die Richterin am Montag.

Zupass kommt der Verteidigung, dass die Staatsanwaltschaft Linz Ermittlungen gegen Schmid eingeleitet hat, weil er im Postenschacher-Prozess falsch ausgesagt haben soll. Aktuell prüft die Generalprokuratur, wer für das Verfahren zuständig ist. Die Linzer wollten es nicht, die WKStA auch nicht.

Umgerechnet zehn Monate bedingt

Zurück zum Instanzenzug: Der OGH könnte die Schuldsprüche bestätigen, die Strafe aber nach unten oder oben korrigieren. Er könnte die Urteile auch aufheben, dann müsste das Verfahren wiederholt werden. Verwirft der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde, dann geht der Akt ans Oberlandesgericht, das nur prüft, ob die Strafhöhe angemessen ist.

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Alle drei Angeklagten wurden zu sieben Monaten bedingter Haft und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes ergibt sich aus den individuellen Vermögensverhältnissen – deshalb kamen bei Wöginger in Summe 43.200 Euro heraus, bei Siegfried M. 33.840 und bei Herbert B. 22.680 Euro.

Da könnte Wöginger einhaken: Seit er nicht mehr Klubobmann ist (mehr zum neuen Klubobmann hier), hat er ein geringeres Einkommen.

ÖVP-Kanzler Christian Stocker (selbst Anwalt) hat die Strafe für seinen Parteifreund als „hart“ bezeichnet, in Juristenkreisen ist man sich indes einig, dass sie recht erträglich ausgefallen sei. Bei Ersttätern bewegt sich die Strafe im ersten Drittel. Die 180 Tagsätze an Geldstrafe sind umgerechnet drei Monate Freiheitsstrafe, macht in Summe zehn Monate. Das ist ein Sechstel des Strafrahmens, der bei Amtsmissbrauch 60 Monate beträgt.

So gesehen ist denkbar, dass M. und B. die Urteile annehmen, um das Risiko zu vermeiden, dass die zweite Instanz die Strafe hinaufsetzt. Allerdings haben sie es nicht allein in der Hand, denn auch die Anklagebehörde WKStA könnte die Strafe anfechten – und sei es nur, um ein Signal zu setzen.

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Source:: Kurier.at – Politik

      

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