
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 18. Mai 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Kurzzeitvermietung von Wohnungen an Urlauber geht.
FRAGE: Ein Wohnungseigentümer in unserem Haus vermietet laufend seine Wohnung an Touristen. Wir als Nachbarn leiden unter vermehrtem Lärm und Schmutz und auch die Sicherheit sehe ich durch diese vielen fremden Menschen im Haus gefährdet. Was kann ich als Nachbar tun?
Thomas Sochor: Grundsätzlich ist die Vermietung von Wohnungen zu kurzfristiger touristischer Nutzung, etwa über Plattformen wie Airbnb, nicht zulässig, sofern sich im Wohnungseigentumsvertrag dazu keine anderslautende Regelung findet.
In mehreren Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die wiederholte kurzfristige Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts zu Fremdenverkehrszwecken eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt.
Eine solche Genehmigung durch die übrigen Wohnungseigentümer liegt nach ihrer Schilderung nicht vor. Die von ihren Nachbarn eigenmächtig und ohne jede Zustimmung vorgenommene Widmungsänderung, also die Kurzzeitvermietung der Wohnung, stellt sich somit als vertrags- und gesetzeswidrig dar, sofern sich etwa im Wohnungseigentumsvertrag dazu keine anderslautende Regelung findet.
Ich empfehle daher, die Störungshandlungen etwa durch Lichtbilder, Tonaufnahmen, Aussagen weiterer Wohnungseigentümer und Screenshots der Anzeigen der Wohnung auf den Buchungsplattformen samt der Bewertungen der Touristen und dergleichen, aus Beweisgründen zu dokumentieren.
Relevant ist, dass das Wohnungseigentumsobjekt nur im Rahmen der Widmung und ohne Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer genutzt werden darf. Sie sollten die Störungen an die zuständige Verwaltung melden und um rasche Abhilfe ersuchen.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



