
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Installation einer Überwachungskamera geht.
FRAGE: Ich bin Mieter in einer Genossenschaftswohnung, es gibt aber auch Wohnungseigentümer im Haus; ein Großteil der Wohnungen gehört nach wie vor der Genossenschaft. Im Gebäude findet Vandalismus statt und es wird viel verunreinigt.
Ich habe angeregt, im Aufzug und im Müllraum eine Videoüberwachung zu installieren, doch die Verwaltung weigert sich aus Datenschutzgründen. Die Mehrkosten, die in Zusammenhang mit Verunreinigungen und Vandalismus entstehen, müssen alle Bewohner tragen. Wie kann man die Verwaltung dazu bringen, eine Überwachung zu installieren?
Sandra Cejpek: Die Installation einer Videoüberwachung bedarf eines triftigen Grundes, muss verhältnismäßig sein und die Zweckbindung ist zu gewährleisten; in einem Wohnungseigentumsobjekt haben alle Eigentümer der Installation in allgemeinen Bereichen zuzustimmen; in Mietshäusern sind die Interessen der Mieter, insbesondere deren Privatsphäre, besonders zu berücksichtigen.
Jedenfalls müsste klar auf die Überwachung hingewiesen werden, ehe man gefilmt wird.
Die Speicherzeit der Aufzeichnungen darf 72 Stunden nicht übersteigen. Inwieweit sich ein derartiger Eingriff in die Privatsphäre im Hinblick auf die durch Vandalismus und Verunreinigungen stehenden Vermögensschäden rechtfertigt, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Da im konkreten Fall jedoch die Genossenschaft sowohl Mehrheitseigentümerin als auch Hausverwaltung ist und es sich um ein Mischhaus handelt, ist die notwendige Mehrheit der Eigentümer allerdings ohnehin nicht zu erzielen und daher werden die Mieter weiterhin die erhöhten Betriebskosten zu zahlen haben.
Beschwerden sind an die Datenschutzbehörde zu richten, die dann das Vorhandensein der oraussetzungen und insbesondere die rechtzeitige Hinweispflicht überprüft.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



