Was ist, wenn der Nachbar die vereinbarte Dienstbarkeit überbeansprucht?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 4. Mai 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Leitungsrechte auf einer Liegenschaft geht.  

FRAGE: Ich besitze ein Grundstück mit Einfamilienhaus, das Nachbargrundstück, ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut, hat meine Frau vor Jahren verkauft. Der Eigentümer der verkauften Liegenschaft hat diese weiterveräußert. Das Haus wird nun vom neuen Besitzer als Betriebsgebäude genutzt samt Plantage. 

Im Haus wurden Räume zusammengelegt und als Saal genutzt. Die Liegenschaft leitet über meinen Grund in den Kanal. Im Servitut-Vertrag steht jedoch, dass der neue Eigentümer einen neuen Kanal machen muss, wenn das Haus umgebaut wird bzw. eine neue Nutzung hat. Wie bringe ich ihn dazu, dass er tätig wird? 

Sandra Cejpek: Die Frage, die sich hier stellt, ist, inwieweit sich durch die veränderte Nutzung bzw. den Umbau die Menge oder die Qualität der eingeleiteten Abwässer verändert hat, wodurch die ursprünglichen Parameter der Dienstbarkeitsvereinbarung überschritten werden. Das scheint wohl der Hintergrund der damaligen Vereinbarung zu sein. 

Sofern die Menge der Einleitung und die Qualität des Abwassers der des damaligen Einfamilienhauses entspricht, könnte der Nachbar allenfalls erfolgreich argumentieren, dass sich hierdurch keine vom Vertrag abweichende überdurchschnittliche Nutzung bzw. Beanspruchung des dienenden Grundstücks ergibt. 

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Ganz generell stellt sich die Frage, ob eine betriebliche Nutzung aufgrund der Widmung der Fläche und der Lage im Wohngebiet überhaupt zulässig ist. 

Sollte alles rechtmäßig sein und die betriebliche Nutzung auch zu einer Steigerung der Abwässer führen, ist der berechtigte Nachbar aufzufordern, die Kanalnutzung zu unterlassen, bzw. kann darüber entweder ein Unterlassungs- und/oder ein Feststellungsverfahren zum  Erlöschens der vertraglichen Vereinbarung geführt werden. 

Von heute auf morgen die Einleitung zu unterbinden ist dringend abzuraten, da dies ungeachtet des allenfalls vertraglichen Zuwiderhandelns eine Besitzstörungshandlung darstellen würde, die vom Nachbarn erfolgreich bekämpft werden kann.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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