
Der Verfassungsgerichtshof hat einem Antrag zu Anhörungen in Untersuchungsausschüssen teilweise zugestimmt. Antragsteller war die NGO epicenter.works, die versuchte, Zugang zum Ausschusslokal zu bekommen, jedoch abgewiesen wurde. Der Zugang zu solchen Anhörungen darf nicht wie bisher auf für Medienunternehmen tätige Journalisten beschränkt werden, teilte der VfGH am Mittwoch mit. Dass Ton- und Bildaufnahmen grundsätzlich verboten sind, ist verfassungskonform.
Wenn, so der VfGH, das Parlament in seiner Funktion als Gesetzgeber den Zugang zu Anhörungen eines U-Ausschusses regelt, hat es das Interesse der Öffentlichkeit an Information gegen die Persönlichkeitsrechte der befragten Personen sowie das Interesse an der Geheimhaltung vertraulicher Informationen abzuwägen. Bei dieser Abwägung hat das Parlament nach Auffassung des VfGH auch die Möglichkeiten digitaler Kommunikation zu berücksichtigen.
Es liegt im „rechtspolitischen Gestaltungsspielraum“ des Parlaments, Regelungen vorzusehen, die eine „möglichst hochwertige journalistische Berichterstattung über Anhörungen in U-Ausschüssen“ sicherstellen sollen, heißt es in der Begründung. In diesem Sinn wurde bisher davon ausgegangen, dass nur Personen, die beruflich mit einem Medienunternehmen verbunden sind, die qualitativen Anforderungen an „Medienvertreter“ erfüllen. Dieses Wort wird nun gestrichen.
„public watchdog“ auch ohne Medienunternehmen
Das Parlament darf jedoch den Kreis der Medienvertreter nicht auf beruflich für professionelle Medienunternehmen tätige Journalisten beschränken. Damit sind nämlich auch Personen ausgeschlossen, die ebenfalls die Einhaltung von journalistischen Standards gewährleisten können und als „public watchdog“ Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse öffentlich verbreiten, ohne für ein Medienunternehmen zu arbeiten.
Bei beschränkten räumlichen Möglichkeiten dürfen zwar Journalisten, die für ein Medium tätig sind, grundsätzlich bevorzugten Zutritt erhalten; andere qualifizierte Personen gänzlich auszuschließen, ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt und verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft. Sie wirkt sich also nicht auf den laufenden U-Ausschuss aus.
Keine Bedenken bei Ton- und Bildaufnahmen
Der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Ton- und Bildaufnahmen von Anhörungen in U-Ausschüssen grundsätzlich (außer für Zwecke der Protokollierung und Übertragung in Parlamentsgebäuden) verboten sind. Dieses Verbot dient u.a. dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen, zudem soll dadurch die Wahrheitsfindung im U-Ausschuss vor möglichen Beeinträchtigungen geschützt werden. Diese Regelung verstößt weder gegen die Freiheit der Meinungsäußerung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
epicenter.works erfreut
Erfreut zeigte sich die Datenschutz-NGO, die den Antrag einbrachte. „Untersuchungsausschüsse sind das schärfste Kontrollinstrument des Parlaments. Dass dieses bisher nur hinter verschlossenen Türen eingesetzt wurde, war ein demokratischer Widerspruch. Den haben wir heute in Teilen beseitigt“, sagte Thomas Lohninger, epicenter.works-Geschäftsführer, in einer Aussendung.„Künftig müssen Anhörungen in Untersuchungsausschüssen auch für public watchdogs öffentlich zugänglich sein.“ In Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien und dem Europäischen Parlament sei das längst Standard. „Österreich ist in dieser Frage nun endlich kein Schlusslicht mehr. Das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen – und damit ein zeitgemäßer Livestream – hat der VfGH heute leider nicht aufgehoben.“
Source:: Kurier.at – Politik



