Streiks, Kerosinmangel, Überbuchung: Welche Rechte Fluggäste haben

Wirtschaft

Die jüngsten Streiks der Piloten und des Kabinenpersonals bei der deutschen Lufthansa oder die Sorge, in Europa könnte in wenigen Wochen das Kerosin ausgehen, machen Konsumenten lange vor Beginn der Hauptreisezeit nervös. Was passiert, wenn mein Flug storniert wird? An wen kann ich mich wenden, wenn ich bei der Fluglinie nicht durchkomme? Der KURIER beantwortet die wichtigsten Fragen zu den komplexen Fluggastrechten.

Die Airline storniert den gebuchten Flug. Gibt es den Ticketpreis zurück?

Je nach Flugstrecke – also unabhängig vom Ticketpreis – stehen den Reisenden prinzipiell Ausgleichszahlungen zu. Es zählt dabei die Entfernung zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel. Zwischenstopps und Umsteigeverbindungen bleiben also unberücksichtigt. 

Die Bandbreite reicht je nach Distanz zum Zielort von 250 bis 600 Euro (siehe Grafik). Diese Entschädigung kann allerdings halbiert werden, wenn sich der Fluggast für das Angebot einer anderweitigen Beförderung entschieden hat.

Kann sich die Fluglinie eigentlich auf höhere Gewalt berufen und die Zahlung verweigern?

Bei wirklich außergewöhnlichen Umständen – wie einer akuten Terrorwarnung oder bei äußerst widrigen Wetterbedingungen (z. B. Aschewolke im Jahr 2010) – muss die Fluglinie keine Ausgleichszahlung leisten. Technische Gebrechen sind nur in ganz besonderen Fällen (z. B. versteckter Fabrikationsfehler, Sabotageakte) als außergewöhnliche Umstände anzusehen.

Wie ist das bei einem Streik? Was gilt da?

Hier entscheidet, ob die Fluglinie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Durchführung des Fluges zu gewährleisten. War der Streik Tage vorher angekündigt, dann kann die Airline kaum mit außergewöhnlichen Umständen argumentieren – sie wird also zahlen müssen. Sie muss aber in der Regel nicht zahlen, wenn die Gäste rechtzeitig – mindestens zwei Wochen vor Abflug – über die Annullierung des Fluges informiert wurden und es ein Ersatzangebot gibt.

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Wird weniger als eine Woche vor Abflug über die Stornierung des Fluges informiert, muss es ein Ersatzangebot sein, mit dem der Fluggast nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht mehr als zwei Stunden später als geplant ankommt. Kann die Airline so einen Ersatzflug nicht anbieten, wird sie in der Regel zahlen müssen – notfalls nach allfälligen Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren.

Wie ist das beim drohenden Kerosinmangel? Sind das außergewöhnliche Umstände für die Fluglinie?

Dieser Fall ist „nicht so eindeutig“, weil Kerosinmangel in der Praxis bisher noch nicht als Streitfall für Entschädigungen aufgetreten ist, sagt Georg Loderbauer von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF). Sollte es zu Kerosinmangel kommen und sollten Flüge aus diesem Grund tatsächlich gestrichen werden, müsste das im „konkreten Einzelfall über einen Schlichtungsantrag“ bei der Agentur, einer Servicestelle des Verkehrsministeriums, geprüft werden.

Kann ich mich an die Agentur wenden, wenn ich bei der Fluglinie nicht durchkomme? Was kostet das?

Die APF ist in Österreich seit 2015 für Fluggastrechte zuständig und bietet ihr Service kostenlos an. Andere im Internet auftretende Agenturen für Fluggastrechte verlangen einen bestimmten Prozentsatz von der Entschädigung für ihre Dienste.

Was gilt bei Verspätung?

Bei Verspätungen von drei Stunden oder mehr kann auch eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro zustehen. Prinzipiell geht es bei Verspätungen aber um „Unterstützungsleistungen“ (anderweitige Beförderungen) oder „Betreuungsleistungen“. Das sind Mahlzeiten oder Erfrischungen bei Verspätungen ab zwei Stunden bis hin zu einer …read more

Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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