Ärger mit Nachbars Katze: Wie wehrt man sich gegen Geruchsbelästigung?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 1. Juni 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Geruchsbelästigung durch Haustiere geht.  

FRAGE: Eine Wohnungseigentümerin im Erdgeschoß berichtet, dass der Kater des Mieters in der Wohnung darüber ständig auf dessen Balkon markiert. Einige Spritzer landen auf dem  Balkongeländer der Wohnungseigentümerin. Die Geruchsbelästigung beeinträchtigt die Nutzung des eigenen Balkons. Was kann unternommen werden?

Julia Fritz: Geruchseinwirkungen, die das ortsübliche Maß überschreiten und die normale Nutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, müssen nach § 364 Abs 2 ABGB nicht hingenommen werden. 

Objektivierbarer Katzenuringeruch auf dem eigenen Balkon erreicht diese Schwelle in der Regel – zumal die Spritzer auf das eigene Balkongeländer bereits einen direkten körperlichen Eingriff in das Eigentum darstellen, der über bloße Immissionen hinausgeht.

Empfehlenswert ist ein stufenweises Vorgehen. Im ersten Schritt das Gespräch mit dem Mieter suchen – freundlich, aber bestimmt. Häufig hilft schon ein einfacher Hinweis darauf, dass die Beeinträchtigung wahrgenommen wird; in vielen Fällen lässt sich das Problem mit einem Sichtschutz, einer Auffangwanne oder geruchsneutralisierenden Mitteln entschärfen. 

Bleibt das wirkungslos, folgt eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung. Parallel sollte der Vermieter (der Eigentümer der  Wohnung) eingebunden werden. In nahezu allen Mietverträgen ist Tierhaltung nur unter der Bedingung erlaubt, dass andere Bewohner nicht wesentlich beeinträchtigt werden – der Vermieter ist daher verpflichtet, auf den Mieter einzuwirken, und kann bei beharrlicher Vertragsverletzung sogar das Mietverhältnis kündigen. 

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Auch eine Information an den Hausverwalter ist sinnvoll, ebenso die laufende Beweissicherung: Fotos, Videos, Zeugenaussagen, Aufzeichnung von Datum und Häufigkeit, im Bedarfsfall ein Sachverständigengutachten. Bringt all das keine Abhilfe, bleibt die Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen den Mieter.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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