
Seit rund eineinhalb Jahren sind die neuen Regeln zur Handysicherstellung in Kraft. Wie sie sich in der Praxis bewährt haben, das untersucht derzeit ein Forscherteam der Donau-Uni Krems.
Ausgewertet wurden bisher 80 unveröffentlichte Entscheidungen der vier Oberlandesgerichte Österreichs, die in die Wege geleitet wurden, weil der Rechtsschutzbeauftragte gegen Sicherstellungen bei Beschuldigten Beschwerde eingelegt hat.
Am Donnerstag präsentierten Rechtsanwalt und Ex-Staatsanwalt Andreas Pollak, Uni-Professor Thomas Ratka und Forscherin Julia Steinacher bei einer Strafrechtsfachtagung in Krems erste Ergebnisse. Die Tendenz, sagt Pollak im KURIER-Gespräch, sei klar: „Die neuen Erfordernisse werden von den Staatsanwaltschaften sehr ernstgenommen, was einen Mehraufwand bedeutet. Aber sie müssen, weil die Anordnung sonst aufgehoben wird“.
Seit 1. Jänner 2025 müssen die Staatsanwaltschaften in einer Anordnung genau festlegen, welche Daten aus welchem Zeitraum zu welchem Zweck benötigt werden, bevor ein Gericht die Sicherstellung bewilligt. Die Standesvertretung der Staatsanwälte und die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft haben (auch in KURIER-Interviews) kritisiert, das sei zu eng gefasst. Es bestehe die Gefahr, dass Straftaten übersehen werden.
Privatsphäre
Pollak – ein Rechtsanwalt, der vorher bei der WKStA tätig war – bestätigt: „Zufallsfunde wurden tatsächlich massiv eingeschränkt. Dieses: ‚Ich nehme mir ein Handy und schaue einmal, was ich so finde‘, geht jetzt nicht mehr.“
Allerdings ist er – in beiden Rollen – überzeugt, dass das der richtige Weg sei. „Es ist nicht einzusehen, warum die Polizei alle Daten aus den vergangenen Jahrzehnten anschauen dürfen soll, nur weil man einmal eine Straftat begangen hat.“ Die Beamten seien realistisch betrachtet gar nicht in der Lage, diese immensen Datenmengen zu durchforsten. „Wer weiß, was er sucht, tut sich leichter.“
Die Gefahr, Straftaten zu übersehen, gebe es immer. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat für die Datenbeschlagnahme aber höhere Hürden verlangt, um Privatsphäre und Daten stärker zu schützen, und das vorherige Gesetz gekippt. Auf diese Aspekte wird nun genau geachtet, wie die Rechtsprechung der zweiten Instanz zeigt.
Laut Studie haben die Oberlandesgerichte 44 Prozent der Anordnungen wegen „fehlender Verhältnismäßigkeit“ gekippt, 18,7 Prozent wegen „unzureichender Begründung“ und 16 Prozent wegen „fehlender Bestimmtheit“.
Ein Beispiel dafür, wie genau es die Instanz nimmt: Die Staatsanwaltschaft wollte nach einem Einbruchdiebstahl die Gesundheitsdaten der Smartwatch eines Beschuldigten auslesen – er könnte ja, so die Überlegung, einen erhöhten Puls gehabt haben, so ein Einbruch ist schließlich aufregend. Das OLG erklärte, Gesundheitsdaten seien hochsensibel, die Staatsanwaltschaft müsse besser argumentieren.
Die wissenschaftliche Publikation von Pollak, Ratka und Steinacker soll im September veröffentlicht werden.
Source:: Kurier.at – Politik



