
Rund ein Dutzend Haftprüfungen musste der gestrauchelte Immobilien-Zampano René Benko in knapp 21 Monaten ohne Erfolg durchlaufen, bis ein Gericht einem Antrag seines Verteidigers Norbert Wess folgte.
Am Mittwoch hat das Landesgericht Innsbruck die in Wirtschaftsstrafsachen brisante Entscheidung getroffen, nach der der gebürtige Tiroler die Justizanstalt verlassen und die weitere Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung im Hausarrest – in einer 60 Quadratmeter großen Wohnung in Innsbruck – verbringen darf.
Zugleich wurde Benko aber ein Kontaktverbot erteilt. Laut gerichtlicher Weisung muss sich Benko von früheren Signa-Managern und Weggefährten sowie von den Vorständen der Liechtensteiner Ingbe-Stiftung fernhalten, deren Vermögen Benkos Mutter Ingeborg zugerechnet wird.
Die Fußfessel wird zwar seinen Bewegungsdrang einschränken, Handy und Computer mit Internetanschluss darf Benko sehr wohl verwenden. Er will sich im Hausarrest auf seine weiteren Strafverfahren vorbereiten. Auf Unverständnis ist die Entscheidung des Gerichts bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gestoßen. Sie hält diese gelindere Form der U-Haft bei mutmaßlichen Wirtschaftskriminellen wie Benko für rechtlich unzulässig und wird gegen den Hausarrest ein Rechtsmittel einlegen.
Andere Rechtsansicht
„Wir werden Beschwerde erheben, weil wir der Meinung sind, dass durch diesen elektronisch überwachten Hausarrest die Tatbegehungsgefahr nicht ausreichend substituiert werden kann“, sagt WKStA-Sprecher Martin Ortner zum KURIER. „Der Richter hat nicht die U-Haft aufgehoben, sondern er hat gesagt, der dringende Tatverdacht besteht und der Haftgrund Tatbegehungsgefahr auch, aber ich substituiere die U-Haft durch den elektronisch überwachten Hausarrest.“
Die WKStA bleibt bei der Ansicht, dass bei einem mutmaßlichen Wirtschaftskriminellen wie Benko und bei Annahme der Tatbegehungsgefahr die Fußfessel rechtlich nicht zulässig ist. Sie bezieht sich dabei auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien.
Zur Erklärung: Tatbegehungsgefahr bedeutet eigentlich, dass eine Person im Verdacht steht, begonnene Straftaten fortzusetzen oder weitere Straftaten zu begehen.
Fakt ist auch: Eine Fußfessel für einen U-Häftling ist eher ungewöhnlich. Stand Oktober kam nur einer von rund 1.900 U-Häftlingen in den Genuss einer Fußfessel.
Verteidigung erfreut
„Wir freuen uns, dass unsere Argumente vom Landesgericht Innsbruck eigentlich eins zu eins übernommen worden sind“, sagte Benkos Verteidiger Norbert Wess. „Der Richter hat wortwörtlich gesagt, es ist ohnehin schon hart an der Kippe und zum Abwägen, ob überhaupt noch eine Tatbegehungsgefahr bejaht werden kann.“ Der Gesetzgeber sehe diese alternative Form der U-Haft auch bei Tatbegehungsgefahr ausdrücklich vor – sonst hätte er es anders geregelt.
Dazu muss auch erwähnt werden, dass Benko seine erste rechtskräftige Strafhaft abgesessen hat. Ende September verurteilte das Landesgericht Innsbruck den 49-Jährigen im zweiten Durchgang wegen betrügerischer Krida zu 30 Monaten unbedingter Haft.
Konkret ging es um eine Schenkung (300.000 Euro) an seine Mutter und eine Mietvorauszahlung (360.000 Euro) für eine Villa in Innsbruck. Da Benko zwei Drittel der Strafe bereits durch die U-Haft verbüßt hatte, wurde er bedingt aus der Strafhaft entlassen. Die WKStA soll zum damaligen Zeitpunkt gegen den Strafnachlass keine Beschwerde eingelegt haben. Denn: Die U-Haft wurde unmittelbar danach fortgesetzt.
Zweite Verurteilung
Zuletzt bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) einen weiteren Krida-Schuldspruch: Im Dezember 2025 war Benko in Innsbruck zu 15 Monaten bedingter Haft und einer unbedingten Geldstrafe von 4.320 Euro verurteilt worden. Er soll seinen Gläubigern sündteure Uhren und Manschettenknöpfe vorenthalten haben.
Am 4. und 5. November muss sich der Tiroler erneut vor dem …read more
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



