
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 15. Juni 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Strom- und Heizungskosten bei einem Wohnrecht geht.
FRAGE: Meine Mutter hat ein Wohnrecht in ihrem Haus, das 2022 verkauft wurde. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist sie seit September 2022 in einem Pflegeheim. Hätte sie im Haus gewohnt, wären die Strom- und Heizungskosten zu ihren Lasten gegangen. Da sie das Objekt seit vier Jahren nicht mehr betreten hat, heizt der neue Eigentümer das Haus, damit nichts einfriert. Er besitzt einen Schlüssel und kümmert sich um das Haus. Der Strom wurde von ihr nie abgemeldet. Ist es zulässig, dass der neue Eigentümer den Strom von einer 92-jährigen Frau bezahlen lässt?
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Hausverwalter Udo Weinberger Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Entscheidend ist zunächst der genaue Inhalt des eingeräumten Wohnrechts. Häufig ist vereinbart, dass der Wohnberechtigte die laufenden Betriebskosten und Verbrauchskosten selbst trägt, solange er das Wohnrecht tatsächlich ausübt. Die bloße Eintragung eines Wohnrechts bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sämtliche Kosten unabhängig von der tatsächlichen Nutzung dauerhaft zu bezahlen sind.
Ihre Mutter nutzt das Haus nicht mehr.Gleichzeitig betreut der neue Eigentümer die Liegenschaft und heizt das Gebäude, um Frostschäden zu vermeiden. Diese Maßnahmen erfolgen in erster Linie im Interesse der Erhaltung des Hauses, könnten aber auch eine Verpflichtung Ihrer Mutter sein.
Da hier sowohl das Wohnrecht als auch die konkrete Kostenregelung im Vertrag eine wesentliche Rolle spielen, empfiehlt sich eine Prüfung der Vertragsunterlagen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob und welche Kosten tatsächlich von Ihrer Mutter zu tragen sind und welche dem Eigentümer zuzurechnen wären.
Ich würde den Strom- und andere Verbrauchszähler gegenüber den Lieferanten abmelden, bestenfalls unter Beiziehung des Eigentümers, der dann die Ummeldung auf sich selbst erwirken kann.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



