
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 10. August 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Immobilienertragssteuer geht.
FRAGE: Ich habe 2005 eine Eigentumswohnung gekauft, die ich bis Ende 2021 als Hauptwohnsitz genutzt habe. Ich plane den Verkauf in den nächsten drei bis vier Jahren. Kommt dann die Immobilienertragssteuer zum Tragen?
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Die Immobilienertragsteuer beträgt 30 Prozent des Gewinns bei der Veräußerung von Immobilien. Dabei wird zwischen Altvermögen und Neuvermögen unterschieden. Für Altvermögen kann die Immobilienertragsteuer pauschaliert mit 4,2 Prozent des Kaufpreises berechnet werden. Für Neuvermögen (bei Anschaffung nach dem 31. 3. 2002) ist der Steuerberechnung die Differenz von Anschaffungskosten zum Verkaufspreis zugrunde zu legen. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Kosten des Vertragserrichters, die Grunderwerbsteuer, die Eintragungsgebühr, Maklerhonorar etc. Auch Investitionen in das Objekt dürfen berücksichtigt werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch zu nehmen, wenn das angekaufte Objekt ab der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Eine weitere Möglichkeit um die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch zu nehmen besteht, wenn der Hauptwohnsitz in den letzten zehn Jahren zumindest fünf Jahre durchgehend in diesem Objekt gewesen ist.
Von der Aufgabe des Hauptwohnsitzes im Jahr 2021 bis jetzt ist eine ca. fünfjährige Frist (je nachdem, wann der Hauptwohnsitz tatsächlich aufgegeben wurde) verstrichen. Damit ist jetzt möglicherweise die Bedingung für fünf durchgehende Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre gegeben. In drei bis vier Jahren wird das aber nicht mehr der Fall sein. Sofern keine gesetzlichen Änderungen eintreten, würde die Veräußerung dann der Immobilienertragsteuer unterliegen.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



