
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 18. Mai 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um ein Grundstück geht, das binnen einer bestimmten Frist bebaut werden muss.
FRAGE: Wir besitzen ein Grundstück, das umgewidmet wurde und für das nun eine Bauverpflichtung besteht. Wir wollen den Grund vermieten, sodass der Mieter ein Tiny House auf der Liegenschaft errichten kann. Ist damit der Bauverpflichtung genüge getan?
Sandra Cejpek: Dies wird mit der Baubehörde bzw. der Gemeinde abzuklären sein, die den Bauzwang verfügt hat. Problematisch erscheint, dass Tiny Houses in unterschiedlicher Weise errichtet werden können und manche nur umgebaute Container sind.
Errichtet der Mieter ein solches Haus, stellt es unter Umständen ein Superädifikat dar, das in der Regel nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wieder entfernt werden muss.
In dem Fall würde sich die Frage stellen, inwieweit dem Bauzwang, der dauerhaft Wohnraum schaffen soll, genüge getan ist. Besteht bei Vertragsende die Verpflichtung, das Gebäude abzulösen, und fällt es in das Eigentum des Liegenschaftsbesitzers, könnten die Auflagen erfüllt sein.
Geht man hingegen mit einem Baurecht vor, erscheint die Bauverpflichtung jedenfalls erfüllt. In allen Fällen empfiehlt es sich, die notwendigen Verträge durch einen Fachmann erstellen zu lassen.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



