
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 1. Juni 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Umstieg auf Fernwärme oder die Installation einer Wärmepumpe in einer Wohnanlage geht.
FRAGE: In der Wohnungseigentumsanlage, in der ich wohne, gibt es eine Zentralheizung, an die jedoch die später ausgebauten Dachgeschoßwohnungen nicht angeschlossen sind – sie verfügen über Einzelheizungen.
Die Hausverwaltung schlägt nun eine Erneuerung der Zentralheizung (Wärmepumpe oder Fernwärme) vor und will die Investitionskosten auf alle Eigentümer nach Anteilen aufteilen.
Ist eine eigene Rücklage für die Zentralheizung erforderlich? Kann ein Umstieg von Einzel- auf Zentralheizung erzwungen werden? Wie könnte eine Kostenbeteiligung verweigert werden?
Julia Fritz: Wer von der Zentralheizung nicht versorgt wird, muss in der Regel auch nicht für deren Erhaltung oder Erneuerung zahlen. Die laufenden Kosten werden bereits auf die Anschluss-Teilnehmer aufgeteilt – für Investitions- und Instandhaltungskosten gilt das gleiche Prinzip.
Sind diese bisher aus der allgemeinen Rücklage finanziert worden, ist diese Praxis rechtlich angreifbar. Sinnvoll – wenn auch nicht zwingend vorgeschrieben – ist die Bildung einer eigenen Abrechnungseinheit für die Heizungsanlage.
Sie wird entweder durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geschaffen oder, falls keine Einigung gelingt, durch einen Antrag bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht im außerstreitigen Verfahren. Damit wären auch eine eigene Rücklage und die Kostenverteilung sauber geregelt.
Eine Mehrheit kann einzelne Wohnungseigentümer nicht zwingen, ihre funktionierende Einzelheizung aufzugeben und sich anschließen zu lassen – das wäre ein erheblicher Eingriff in das Wohnungseigentum.
Wer den geplanten Beschluss nicht akzeptieren will, muss schnell handeln: Die Anfechtung beim Gericht ist nur innerhalb eines Monats ab Anschlag im Haus möglich. Parallel empfiehlt sich ein schriftlicher Widerspruch bei der Hausverwaltung – idealerweise gebündelt mit anderen betroffenen Eigentümern.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



