Wie wehre ich mich dagegen, dass Nachbarn vor meinem Fenster grillen?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Frage geht, wie man sich bei der Nutzung von allgemeinen Flächen verhalten muss.

FRAGE: Die Nachbarn grillen auf der Terrasse vor meinem Wohnzimmer. Wie wehre ich mich dagegen? 

Sigrid Räth: In derartigen Fällen ist die Frage, ob es sich bei dieser Terrasse um eine Terrasse handelt, die einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet ist, oder um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Wenn die Terrasse einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet ist, darf sie nicht von anderen Miteigentümern zum Grillen oder dergleichen verwendet werden. 

Wenn die Terrasse dem Wohnungseigentumsobjekt der Nachbarn zugeordnet ist, so erfolgt die Benützung grundsätzlich berechtigt.

 Auch wenn es sich bei der Terrasse um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt, darf dieser von Miteigentümern benutzt werden, aber nur in einer Art und Weise, die andere Miteigentümer nicht von der Benutzung ausschließt, und nicht so, dass es störend für andere ist.

Auch wenn die Terrasse dem Nachbarn zugeordnet ist, hat die Benutzung so zu erfolgen, dass die Wohnungseigentumsobjekte der anderen Miteigentümer nicht ungebührlich beeinträchtigt werden. 

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Grillen mit einem Gas- oder Elektrogriller wird daher vermutlich unbedenklich sein, während der Betrieb eines Holzkohlengrills, bei dem der Rauch ins Nachbarobjekt zieht, unzulässig sein kann. Gegen unzulässige Beeinträchtigungen kann jeder Miteigentümer mit Unterlassungsklage vorgehen. 

Zuvor ist es zielführend, das Gespräch zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Der Verwalter hat in derartigen Situationen keine Funktion, da er die Interessen aller Miteigentümer zu wahren hat. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche an die Eigentümergemeinschaft abzutreten, die vom Verwalter als Vertreter der Eigentümergemeinschaft angenommen werden kann, sodass die Eigentümergemeinschaft die abgetretenen Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen kann.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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