VfGH weist Antrag gegen ORF-Beitrag als unzulässig zurück

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Antragssteller sahen Haushaltsabgabe als verfassungswidrig an. Der VfGH pocht aber darauf, dass es für derartige Beschwerden andere Rechtswege gäbe.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der ORF-Finanzierung beschäftigt: 331 Personen hatten im Rahmen eines von einem Prozessfinanzierer eingebrachten Individualantrags beantragt, das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ganz oder in Teilen als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH hat diesen Antrag gegen den ORF-Beitrag nun als unzulässig zurückgewiesen: Es sei gegen die „Haushaltsabgabe“ ein anderer Rechtsweg zumutbar, den die Beschwerdeführer beschreiten könnten.

Das ORF-Beitrags-Gesetz sieht vor, dass für jede Adresse, an der zumindest eine volljährige Person gemeldet ist, der ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“) zu bezahlen ist. Da aber nicht unterschieden wird, ob die einzelne beitragspflichtige Person das Angebot des ORF überhaupt nützt, sei das Gesetz gleichheitswidrig, meinten die Antragsteller. Es verletze auch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, da nicht ausreichend zwischen Teilhabe und Nichtteilhabe am Angebot des ORF unterschieden werde.

Der VfGH weist dies aus formalen Bedenken zurück: Individualanträge seien „nur unter bestimmten Bedingungen zulässig; nur wenn diese erfüllt sind, kann der VfGH solche Anträge inhaltlich prüfen. Unter anderem darf es für die Antragsteller keinen anderen zumutbaren Rechtsweg geben, auf dem sie die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes geltend machen können.“ 

Die Antragssteller aber könnten „von der ORF-Beitrags Service GmbH einen Bescheid über die Festsetzung ihres ORF-Beitrags verlangen, ohne dafür ein Strafverfahren provozieren zu müssen. Gegen einen solchen Bescheid ist dann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich, dessen Entscheidung wiederum beim VfGH mit der Begründung angefochten werden kann, dass der ORF-Beitrag verfassungswidrig sei. Im Übrigen ist auch das BVwG befugt, das ORF-Beitragsgesetz beim VfGH anzufechten. Der Individualantrag war daher zurückzuweisen“, hieß es in einer Information.

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Der ORF-Beitrag wurde erst Anfang des Jahres neu eingeführt und hat die alte GIS-Gebühr abgelöst. Notwendig machte diese Neuordnung der ORF-Finanzierung ein früheres Erkenntnis des VfGH, das über Antrag des ORF zustande kam. Der VfGH sah 2022 eine Ungleichbehandlung darin, dass die immer stärkere Nutzung von ORF-Online-Angeboten nicht unter die GIS-Pflicht fiel und nur TV- und Radio-Konsumenten zur Kasse gebeten wurden. 

Mit der Haushaltsabgabe erhält der ORF nun mit 15,30 Euro monatlich weniger als zuvor mit 18,59 Euro bei der GIS-Gebühr. Die finanzielle Belastung von gut 3 Millionen Vollzahler-Haushalten wurde zudem weiter reduziert, weil der Bund und manche Bundesländer auf bisher eingehobene Abgaben verzichteten. So fiel in Wien die Belastung für Vollzahler um 47 Prozent.  

Vom ORF-Beitrag ausgenommen sind – anders als  bei einer Budgetfinanzierung – sozial schwache Haushalte. Auch Studenten oder Lehrlinge (auch über 18) zahlen nichts. Das betrifft etwa 400.000 Haushalte. Den finanziellen Ausfall bekommt der ORF vom Bund nicht ersetzt – anders als etwa Telefongesellschaften. Auch Zweitwohnsitze zahlen nicht mehr. Andererseits wurde der Zahlerkreis um vor allem junge Streaming-Haushalte ausgeweitet. 

Allerdings ist inzwischen klar, dass die Planzahl von insgesamt 4,082 Mio. Beitragszahlern nicht erreicht wird. 170.000 „Geisterhaushalte“ fehlten zuletzt gegenüber den Angaben des Finanzministeriums, das sich auf Meldedaten stützte. Das entspricht einem Minus bei den geplanten ORF-Einnahmen von 30 Millionen Euro. Schon in seiner Finanzvorschau hatte der ORF vor diesem Szenario gewarnt. Bei den Unternehmen, die als Zahler …read more

Source:: Kurier.at – Kultur

      

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