
Seit Wochen kursieren Aussagen des Wiener Wirtschaftskammer-Chefs Walter Ruck in den Medien. Am Mittwoch hat oe24.tv einen Ausschnitt des Gesprächs, das im November 2025 in Rucks Weinkeller stattgefunden haben soll, live auf Sendung abgespielt (mehr dazu hier).
Auch dem KURIER wurden Teile der heimlichen Tonaufnahme zugespielt – und das ist rechtlich heikles Terrain. Ein heimlich aufgenommenes Gespräch anderen zugänglich zu machen, ist verboten. Ebenso, eine solche Aufnahme in Medien zu veröffentlichen.
Weshalb der KURIER, so wie andere Medien, lediglich aus dem schriftlichen Transkript der Aufnahme zitiert. „Das ist erlaubt, weil es im Gesetz nicht explizit verboten ist“, sagt Medienanwältin Margot Rest. Ob das eine Gesetzeslücke ist oder vom Gesetzgeber so gewollt, ist unklar.
In Deutschland ist die Regelung übrigens konsequenter: Nach Paragraf 201 „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ wird auch bestraft, wer das „aufgezeichnete oder abgehörte und nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt“.
Darauf stehen bis zu drei Jahre Haft. In Österreich beträgt der Strafrahmen bei „Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten“ nur bis zu einem Jahr.
Es gibt sehr eingeschränkte Ausnahmen: Klarerweise, wenn die Person, die aufgenommen wurde, einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung zustimmt. Gerechtfertigt sein kann eine heimliche Aufnahme und deren Weitergabe aber auch, wenn damit eine Straftat nachgewiesen oder vermieden werden kann.
Eine Interessensabwägung kann – obwohl es diese im Strafrecht grundsätzlich nicht gibt – eine Rolle spielen. Gerade wenn es um investigativen Journalismus geht, erklärt Anwältin Rest und erinnert an die Ibiza-Causa: FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache und FPÖ-Klubchef Johann Gudenus wurden 2017 heimlich gefilmt, das Material wurde an Journalisten weitergegeben.
Was zulässig war, weil das öffentliche Interesse an den Aussagen des damaligen Vizekanzlers 2019 überwog. „Da muss es aber schon um Polit-Granden gehen“, sagt Rest. Ruck sei das eher nicht.
Eidesstattliche Erklärung
Noch eine rechtliche Frage spielt nun in die Causa Ruck hinein: Der Wirtschaftskammer-Boss und zwei weitere Teilnehmer des Gesprächs haben per eidesstattlicher Erklärung versichert, sie hätten die Tonaufnahme nicht angefertigt. Am Mittwoch zog dann auch der Vierte, Marko Fischer, nach.
Was ist so eine Erklärung wert? „Nichts“, sagt Anwältin Rest. Relevant sei das Schriftstück nur, wenn es dazu gedacht sei, vor Gericht vorgelegt zu werden, weil dort Wahrheitspflicht herrsche und sonst Sanktionen wegen falscher Beweisaussage drohten. „Vorher ist es nicht mehr als eine nette Erklärung.“ Die man auch jederzeit zurückziehen könne – ohne Konsequenzen.
Source:: Kurier.at – Politik



