Kann meine Tochter den Mieter kündigen und selbst einziehen?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 24. August 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es darum geht, welche Rechte und Pflichten jemand hat, der eine vermietete Wohnung erbt. 

FRAGE: Ich will meine befristet vermietete Eigentumswohnung an meine Tochter vererben. Muss  sie den  Mietvertrag übernehmen? Kann sie das Mietverhältnis beenden und die Wohnung selbst nutzen? Wie kann man  den Mieter rechtmäßig kündigen?

Karin Sammer: Wenn Sie das Eigentumsrecht der vermieteten Eigentumswohnung an Ihre Tochter übertragen, tritt Ihre Tochter als Rechtsnachfolgerin automatisch in die Vermieterstellung ein – mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag. 

Der Mietvertrag bleibt unverändert aufrecht. Eine einvernehmliche vorzeitige Auflösung mit dem Mieter ist jederzeit möglich. Eine einseitige Aufkündigung vor Ablauf der Befristung ist nur zulässig, wenn es  einen wichtigen Kündigungsgrund gibt, die Kündigung muss gerichtlich erfolgen. 

Als wichtiger Grund gelten die Nichtzahlung der Miete oder ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes. 

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs würde bei einem befristeten Mietverhältnis eine entsprechende Vereinbarung voraussetzen, sowie, dass tatsächlich ein dringender Eigenbedarf für Ihre Tochter vorliegt.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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