René Benko scheitert vor Höchstgericht

Wirtschaft

Im Gegensatz zu Karl-Heinz Grasser, der in der Buwog-Causa vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) eine flammende Rede in eigener Sache hielt, nahm Signa-Gründer René Benko am Donnerstag von seinem Recht nicht Gebrauch, vor dem OGH seine persönliche Sicht darzustellen. Er kam nicht nach Wien, sondern blieb in der Justizanstalt in Innsbruck. Rechtlich vertreten wurde er von Thomas Pillichshammer aus der Kanzlei Wess. Denn auch Hauptverteidiger Norbert Wess glänzte mit Abwesenheit. Gerüchten zufolge weilt er derzeit in Sachen Fußball-WM in Los Angeles.

Dabei war auch im Festsaal des OGH im zweiten Stock des Justizpalasts für viel Spannung gesorgt. Das Höchstgericht befasste sich mit zwei Nichtigkeitsbeschwerden.

Eine kam von René Benkos Verteidigung gegen seine Verurteilung zu zwei Jahren Haft wegen betrügerischer Krida mit einem Schaden von 300.000 Euro. Die andere kam von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA). Sie bekämpfte einen im selben Verfahren erfolgten Freispruch in Sachen Mietvorauszahlung (360.000 Euro).

Beschwerde Nummer eins

Der Signa-Gründer ist verurteilt worden, weil er durch eine Rück-Schenkung von 300.000 Euro an seine Mutter Ingeborg sein Vermögen verringert und damit seine Gläubiger benachteiligt hat. Die Verteidigung argumentierte, Benko habe das Geld nur vorübergehend an seine Mutter überwiesen. Er habe von ihr regelmäßig hohe Zuwendungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten.

Die 300.000 Euro habe er nur zurückgezahlt, weil er zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Verbindlichkeiten begleichen habe können. Bei späteren Zuwendungen der Mutter seien diese 300.000 Euro wieder enthalten gewesen. Daher sei den Gläubigern kein Schaden entstanden.

 „Schenkung bleibt Schenkung“

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Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. OGH-Richterin Christa Hetlinger führte aus: „Schenkung bleibt Schenkung.“ Entscheidend sei ausschließlich das Interesse der Gläubiger. Durch die Überweisung sei das Vermögen Benkos verringert worden – das Geld stand den Gläubigern nicht mehr zur Verfügung.

Ob die Zuwendungen der Mutter „bedarfsorientiert“ gewesen seien, wie die Verteidigung behauptete, oder welche Motive dahinterstanden, sei rechtlich irrelevant. Auch spätere Zahlungen der Mutter könnten die bereits eingetretene Vermögensverringerung nicht rückgängig machen.

„Die Tatbestandsverwirklichung ist bereits eingetreten“, so Hetlinger. In diesem Fall ist der Schuldspruch nun rechtskräftig.

Freispruch bekämpft

Indes beanstandete die WKStA in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde den Freispruch Benkos in Sachen Mietzinsvorauszahlung. Benko hatte für eine zweite Nobel-Villa auf der Innsbrucker Hungerburg, in der seine Familie derzeit wohnt, eine Mietzinsvorauszahlung von 360.000 Euro für vier Jahre geleistet – zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits in einem Liquiditätsengpass befand. Die Verteidigung argumentierte, Benko habe ein Kündigungsrecht gehabt, bei dessen Inanspruchnahme die Vorauszahlung rückerstattet worden wäre. Somit kein Schaden für die Gläubiger.

„Vermögensverringerung mit der Vorauszahlung eingetreten“

Der OGH widersprach: Es komme darauf an, ob den Gläubigern nach der Zahlung „die gleichen Sicherheits- und Befriedigungsmöglichkeiten“ offenstehen. Die Vermögensverringerung sei mit der Vorauszahlung eingetreten. Allerdings sah der OGH Mängel bei der Begründung des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite – also zur Frage, ob Benko vorsätzlich gehandelt hat.

Das Erstgericht hatte einen Vorsatz verneint, weil Benko nachvollziehbar die Absicht gehabt habe, mit seiner Familie in das Mietobjekt einzuziehen, und hohe Investitionen getätigt habe.

„Unvollständig und unzureichend“

Diese Begründung sei „unvollständig und unzureichend“, kritisierte OGH-Richterin Hetlinger. Die geplante Nutzung der Wohnung habe nichts damit zu tun, ob Benko wusste oder in Kauf nahm, dass die Zahlung seine Gläubiger benachteiligt.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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