Renovierungspflicht: Neue Regeln für Gebäude in Wien

Wirtschaft

Am 15. Juli 2026 wurde im Zuge der nationalen und regionalen Umsetzung neuer europäischer Vorgaben wie des EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetzes (W-EGUG 2026) im Wiener Landesgesetzblatt eine Änderung der Wiener Bautechnikgesetzes und der Wiener Bauordnung kundgemacht. Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie sieht schrittweise Reformen vor, um den Energieverbrauch im Gebäudesektor europaweit zu senken.

Im ersten Schritt können dadurch Pflichten für Besitzer von Altbestand mit schlechter Gesamtenergieeffizienz entstehen. Die Verpflichtung greift nicht nur bei geplanten größeren Renovierungen, Zu- und Umbauten, sondern auch bei Transaktionen wie Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung einer Immobilie. Bei Nicht-Wohngebäuden (Büro-, Einzelhandels- und Gewerbeimmobilien) ist die Renovierungspflicht in den genannten Fällen vorgeschrieben, für Wohngebäude kann eine solche Renovierungsverpflichtung festgelegt werden. Klargestellt wurde, dass das gesamte Gebäude von der Transaktion umfasst sein muss – die Renovierungspflicht gilt also nicht für die Vermietung oder den Verkauf einer einzelnen Wohnung.

Ziel ist es, dass der Gebäudebestand durch energetische Sanierungen kontinuierlich dekarbonisiert wird, um die Klimaziele für 2030 und die Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. „Man hat fünf Jahre Zeit, zu renovieren“, sagt Clemens Biffl, Bauträgersprecher der Wiener Immobilientreuhänder in der Wirtschaftskammer. Die Eigentümer trifft dabei die Pflicht, bekannt zu geben, dass sie sanieren müssen – weil sie die Immobilie erworben haben, geschenkt bekommen haben, sie vermieten wollen. Wer nicht bekannt gibt, dass er sanieren muss, dem drohen Strafen bis 50.000 Euro, wie Marie-Sofie Lamezan-Salins, Fachgruppengeschäftsführerin der Wirtschaftskammer Wien, ausführt.

Wert von Immobilien ändert sich

Der energetische Zustand eines Gebäudes wird mit der Novelle von einer technischen Kennzahl zu einem wirtschaftlichen Faktor: Denn der energetische Zustand entscheidet künftig, ob eine Transaktion oder Vermietung Sanierungspflichten auslöst. Eigentümer von Bestandsgebäuden sollten daher den energetischen Status ihrer Objekte erheben und geplante Verkäufe, Vermietungen und Sanierungen darauf abstimmen.

  Millionenpleite einer ambitionierten Immobilienfirma

Stärker als bisher wirkt sich der energetische Zustand auf den Wert der jeweiligen Immobilie aus. „Die zu berücksichtigenden Investitionen in die jeweilige Immobilie werden eingepreist“, sagt Michael Pisecky, Fachgruppenobmann der Immobilientreuhänder der Wirtschaftskammer Wien. Mit der Bauordnung wurde auch das Garagengesetz novelliert. Bei Neubauten muss für jeden zehnten Stellplatz ein Ladepunkt errichtet werden, es gibt eine Nachrüstpflicht für Nicht-Wohngebäude.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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