Causa Buwog: Zehn Jahre Kampf gegen eine Richterin – und die finale Niederlage

Politik

Von einem „Angriff auf die unabhängige Justiz“ sprechen Richter und Staatsanwälte angesichts der Aktion, die ein Anwaltstrio hinter Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser geliefert hat, um sein rechtskräftiges Urteil zu kippen. Alles im Rahmen, sagt hingegen die Standesvertretung der Rechtsanwälte.

Unterdessen greifen sich Beobachter an den Kopf: Manfred Ainedter, Norbert Wess und Dieter Böhmdorfer – drei der prominentesten Anwälte des Landes – sollen auf einen „IT-Spezialisten“ hineingefallen sein, der weder Smartphone noch Zähne hat, in einem Obdachlosenheim wohnt und seine Fälschungen an einem Arbeiterkammer-PC fabriziert hat.

Über allem steht die Frage: War es böse Absicht, Idiotie – oder haben sie schlicht ihren Job gemacht?

Zwei Varianten

Nüchtern betrachtet könnte man sagen: Anwalt Böhmdorfer hat eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht und darin einen Sachverhalt dargestellt.

Der, wie sich herausgestellt hat, nicht stimmt, weil die Beweise gefälscht waren. Was die Grasser-Verteidiger durchaus für möglich gehalten haben. Am Deckblatt steht, dass es um die Delikte Amtsmissbrauch und Bestechlichkeit (§ 302 und 304) geht. Vorwürfe, die sich gegen die frühere Buwog-Richterin Marion Hohenecker richten.

Aber auch „Verleumdung“ (§ 297) wird genannt, was sich gegen einen möglichen Fälscher und Betrüger richtet. Diesen nennt Böhmdorfer aber nicht namentlich. Am Deckblatt steht nur Hohenecker „bzw. unbekannte Täter“.

Auf Seite 9 werden im Kapitel „Plausibilität“ beide Varianten erläutert – Amtsmissbrauch durch Hohenecker oder Verleumdung von Hohenecker – und beteuert, dem Anzeiger „liegt nichts ferner als aufgrund unzuverlässiger Unterlagen persönliche schwerwiegende Vorwürfe zu erheben“. Nachdem vorher vier Seiten lang Vorwürfe gegen die Richterin ausgeführt werden, die man mit ausgedruckten eMails von marion.hohenecker69@hotmail.com belegen wollte.

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Mit allen Mitteln

Ein Strafverteidiger sieht in der Anzeige nichts Verkehrtes: „Wenn ein Informant mit so etwas zu mir kommt, dann zeige ich den Sachverhalt an. Denn entweder es stimmt und gehört aufgedeckt, oder er ist verrückt und gehört aus dem Verkehr gezogen. Die rechtliche Würdigung liegt bei der Staatsanwaltschaft.“

Und er wendet ein: Hätten die Grasser-Anwälte es darauf angelegt, die Richterin zu diffamieren, dann hätten sie (schlag nach bei Sebastian Kurz) ihre Anzeige schon vor einem Jahr medial verbreitet. Publik wurde die Causa erst jetzt, da sie sich gedreht hat und nicht mehr gegen Hohenecker, sondern gegen den Beweisfälscher ermittelt wird.

Auch die Standesvertretung, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK), gibt den Kollegen am Donnerstag mit einem Social-Media-Posting Rückendeckung: Rechtsanwälte seien verpflichtet, die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu vertreten und alles vorzubringen, was diesen dienlich sei.

Tatsächlich steht in der Rechtsanwaltsordnung, dass ein Anwalt seine „Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise gebrauchen“ darf, solange diese „seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten“.

Pflicht zur Sorgfalt

Dort steht noch ein wichtiger Satz: Ein Anwalt ist verpflichtet, die Rechte des Mandanten „mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit“ zu vertreten.

Zum Thema Sorgfalt hat der Oberste Gerichtshof in Disziplinarfällen schon festgehalten: „Die Erstattung von Anzeigen und ebenso ihre Androhung durch einen Rechtsanwalt hat eine sorgfältige und kritische Prüfung des Sachverhalts zur Voraussetzung.“ Ein Rechtsanwalt dürfe niemanden „leichtfertig“ anzeigen.

An genau dieser Sorgfalt zweifelt eine andere Anwaltskollegin: „Wenn es um so schwere Vorwürfe geht, muss man die Quelle genau überprüfen.“ So hätte man etwa einen Detektiv beauftragen können, um den Informanten zu durchleuchten, ein Sprachgutachten einholen oder sich die …read more

Source:: Kurier.at – Politik

      

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