Wohnungsübergabe: Was fällt unter normale Abnützung?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 13. Juli 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Wohnungsübergabe geht.

FRAGE: Mein Vermieter weigert sich, mir die volle Kaution zurückzuzahlen. Wegen Kratzer am Parkett, die aber schon vorher da waren und weil man an den Wänden sehen kann, wo Bilder aufgehängt waren (kleine Nägel und Farbunterschiede). Ist er im Recht?

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Auf keinen Fall darf der Vermieter die Sanierung von Schäden, die zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden waren, von Ihnen verlangen. Gerade diese Mängel sind aber oft Thema bei der Rückstellung, wenn diese nicht im Detail im Übergabeprotokoll bei Bezug angeführt wurden. Ratsam ist es daher, bei Bezug der Wohnung schon eine gute Fotodokumentation zu machen, um die schon vorhandenen Mängel festzuhalten. Auch eine schriftliche Zusammenfassung zu Beginn, die an den Vermieter oder auch an die Hausverwaltung geschickt wird, ist oft sehr hilfreich. 
Sollte es keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geben, ist es oft schwierig den Zustand zu Beginn feststellen zu können. Hier können aber oft Freunde und Bekannte, die beim Siedeln geholfen haben, in einem Verfahren als Zeugen weiterhelfen. 
Die von Ihnen beschriebenen Mängel fallen unter die normale Abnützung, die zulasten des Vermieters gehen. Falls Sie die Kaution in bar oder per Überweisung hinterlegt haben, können Sie bei der Schlichtungsstelle einer Gemeinde oder beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Feststellung des rückzahlbaren Kautionsbetrages einreichen. 

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Davor würde ich Ihnen aber raten, den Vermieter noch einmal schriftlich auf Rückzahlung der Kaution aufzufordern. Leider gibt es keine gesetzlich geregelte Formulierung, was unter normale Abnützung fällt. 
Grundsätzlich versteht man darunter die durch den normalen, sorgsamen Gebrauch des Mietgegenstandes entstehenden Veränderungen. Das sind etwa kleine Dellen am Parkettboden, die durch einen Tisch entstehen, oder ein Farbunterschied bei der Wand nach Abnahme eines Bildes oder am Parkettboden nach Wegnahme eines Teppichs, leichte Gebrauchsspuren bei Armaturen oder an mitvermieteten Möbeln.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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