
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 5. Oktober 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es darum geht, welche Abrechnung und Belege ein Wohnungseigentümer sehen darf.
FRAGE: Wie viele Jahre rückwirkend dürfen Wohnungseigentümer Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen der Hausverwaltung nehmen? Gilt da die gleiche Regelung wie für Unternehmen, die Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren müssen?
Georg Röhsner: Ein generelles Einsichtsrecht „in die Buchhaltungsunterlagen der Hausverwaltung“ besteht nicht, da diese ja nicht nur Ihr Haus betreffen. Sehr wohl haben Sie aber das Recht, in die das Haus betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Diese sind von der Hausverwaltung im Sinne der allgemeinen Regelung sieben Jahre aufzubewahren. Ihr Anspruch auf Rechnungslegung – also die Legung einer ordnungsgemäßen Abrechnung seiner Tätigkeit – gegen den Hausverwalter verjährt drei Jahre nach dem Ende des jeweiligen Jahres.
Wenn Sie aber ein rechtliches Interesse daran nachweisen können, Einsicht in einen bestimmten Beleg (beispielsweise die Rechnung eines Baumeisters für die Fassadensanierung) zu nehmen, muss der Hausverwalter Ihnen diese Einsichtnahme ermöglichen, solange er die Belege aufbewahrt hat.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



