Schluss mit Greenwashing: Was Firmen jetzt belegen müssen

Wirtschaft

„Umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“: Ab kommenden Sonntag sind solche pauschalen Umweltversprechen in der Werbung verboten, sofern keine die beworbene Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Ab diesem Tag treten in Österreich durchaus umstrittene „Anti-Greenwashing“-Regeln in Kraft. 

Es handelt sich dabei um die Umsetzung der EU-Richtlinie EmpCo. Die Abkürzung steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ und ist Teil des Green Deals, mit dem die Europäische Union bis 2050 klimaneutral werden will.

Die wichtigsten Fragen zum neuen Gesetz:

Was ändert sich konkret?

Vage, aber in der Werbung durchaus übliche Begriffe wie „grün“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ sind ohne exakte, überprüfbare Nachweise illegal. Unternehmen dürfen sie daher ohne Nachweis nicht mehr verwenden. Nachhaltigkeits-Siegel gelten nur, wenn sie zertifiziert sind, also etwa das AMA Gütesiegel. 

Der Begriff der Klimaneutralität wird enger gefasst. Werbeaussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“, die rein auf CO2-Kompensationen im Ausland basieren, sind nicht mehr erlaubt. Auch Aussagen über die Zukunft „bis 2030 klimaneutral…“ sind nur dann erlaubt, wenn sie nachvollziehbar und messbar sind. 

Werbeaussagen zu Vorteilen, die eigentlich gesetzliche Mindeststandards darstellen, gelten als irreführend und dürfen nicht verwendet werden. Ebenso sind Selbstverständlichkeiten wie etwa „plastikfreies Papier“ unzulässig. 

Auch falsche Angaben zur Haltbarkeit und zur Reparierbarkeit werden verboten. Aussagen wie „Die Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff“ sind nicht verboten, sondern müssen belegbar sein. 

Wer ist davon betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte in der EU verkaufen oder Dienstleistungen anbieten. Besonders im Fokus sind Artikel des täglichen Bedarfs mit längeren Produktions- und Lieferzyklen, wie etwa Kaffee, haltbare Lebensmittel, Kosmetik- und Hygieneprodukte, Waschmittel oder Babynahrung. 

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Handelsverband und Wirtschaftskammer verwiesen darauf, dass Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Anwendungsfragen bei der Umsetzung der Anti-Greenwashing-Regeln haben. Es brauche noch „klare Vorgaben“ der EU-Kommission. „Aus Angst vor Klagen werden viele mittelständische Händler künftig wohl ganz darauf verzichten, ihre Umweltleistungen zu zeigen“, erwartet Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Gibt es Übergangsfristen?

Ja. Für Waren, die bereits vor dem 27. September in Verkehr gebracht wurden, ist für drei Jahre eine Einschränkung bei der zivilrechtlichen Durchsetzung vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass brauchbare Waren und Verpackungen unnötig vernichtet werden müssen, so das Wirtschaftsministerium. Umweltbezogene Aussagen wie etwa in der Werbung oder online müssen ab Ende September den neuen Vorgaben entsprechen.

Die Umweltschutzorganisation Greenpeace kritisiert die lange Übergangsfrist scharf. Diese verzögere den dringend benötigten Schutz vor täuschender Werbung und dürfte europarechtswidrig sein. 

Welche Strafe drohen bei Zuwiderhandeln?

Mitbewerber können gegen die Missachtung der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie vorgehen. Es drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche bis hin zu hohen Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen. Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz können Bußgelder bis zu 4 Prozent des EU-Umsatzes anfallen.

Greenpeace kritisiert, dass es im UWG an Klagemöglichkeiten für zivilgesellschaftliche Organisationen fehle. Konsumenten können potenzielles Greenwashing von Unternehmen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) melden. Er startete bereits vor fünf Jahren das Projekt „Greenwashing-Check“. Bisher wurden mehr als 250 Meldungen zu potenziell irreführenden „grünen“ Aussagen geprüft. 

Wie wird kontrolliert?

Laut SPÖ müssen die Firmen Nachweise in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festhalten, was von einem unabhängigen, externen Sachverständigen zu überprüfen sei. Beim Siegel zum Nachweis der Nachhaltigkeit gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder stammt dieses von einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation, die …read more

Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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