
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 19. Oktober 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Frage geht, ob man einen Teil der Wohnung geringer bewerten kann.
FRAGE: Ich bin Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoß, zu der ein Innenhof gehört. Das Dach des Hauses wird saniert, weil Wasser eingetreten ist. Da die angesparte Rücklage nicht ausreicht, soll ein Kredit (500.000 Euro) aufgenommen werden.
Auf meinen Anteil entfallen 50.000 Euro, wegen des Innenhofs ist das mehr als bei den Nachbarn. Kann man dafür sorgen, dass der Hof geringer bewertet wird? Der Erlös aus dem Verkauf der Hausbesorger-Wohnung soll zur Kredit-Tilgung dienen. Gibt es die Möglichkeit, mit der Sanierung zu warten, bis die Wohnung verkauft ist?
Thomas Sochor: Die Aufwendungen für die Liegenschaft, wozu auch die Kosten für die Sanierung des Daches zählen, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer zu tragen. Die Anteile ergeben sich aus dem Nutzwertgutachten, das dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt.
Ob in Ihrem Fall die Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile oder nach der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte zu tragen sind, hängt davon ab, was im Wohnungseigentumsvertrag steht.
Das Gericht kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers den Aufteilungsschlüssel nach billigem Ermessen neu festsetzen, wenn erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen.
Sie könnten argumentieren, dass Ihr hoher Anteil aufgrund des Innenhofs bei der Dachsanierung, von der Sie nicht mehr als andere profitieren, eine ungleiche Nutzungsmöglichkeit darstellt. Ob ein Gericht dem stattgibt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Entscheidung des Gerichts zu Ihren Gunsten würde aber erst für künftige Abrechnungen gelten. Ein Wassereintritt durch ein undichtes Dach stellt einen ernsten Schaden dar, dessen Behebung nicht willkürlich aufgeschoben werden darf.
Die Verwaltung muss in dem Fall tätig werden, um ernste Schäden des Hauses abzuwenden. Bezüglich der Sondervorschreibung zur Abdeckung der Dachsanierungskosten: Die Notwendigkeit der Sanierung besteht unabhängig vom geplanten Verkauf der Hausbesorgerwohnung.
Die Gemeinschaft kann daher nicht gezwungen werden, mit der Sanierung zuzuwarten, bis der Erlös aus dem Verkauf der Hausbesorgerwohnung zur Verfügung steht. Sie könnten aber die Verwaltung auffordern, den Verkauf der Hausbesorgerwohnung zu beschleunigen.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



