
Ein 24-jähriger Syrer wurde am Mittwoch wegen eines Terroranschlags in Villach (nicht rechtskräftig) zu lebenslanger Haft verurteilt. Warum der Mann, der 2020 als Flüchtling nach Österreich gekommen ist, einen Platz in den ohnehin überfüllten Gefängnissen okkupiert und nicht sofort abgeschoben wird?
Dafür gibt es mehrere gute Gründe, wie Fremdenrechtsexperte und Ex-Grünen-Mandatar Georg Bürstmayr erklärt. Einer, der besonders einleuchtend scheint: „Österreich hat keinerlei Handhabe, ob der Verurteilte in seiner Heimat tatsächlich in Haft kommt oder von seinen Landleuten mit Handschlag begrüßt wird.“ Und sich dann wieder auf den Weg nach Österreich macht. „Kein Aufenthaltsverbot und keine Grenzkontrolle kann das völlig ausschließen.“
Ein weiterer Punkt ist, dass die heimische Rechtssprechung nicht konterkariert werden soll, sagt der Linzer Strafrechtsprofessor Alois Birklbauer: Das österreichische Gericht hat die Strafe festgelegt, ein syrisches Gericht bemisst die die Strafe wohl anders.
„Haft in der Heimat“
Eine Garantie dafür, dass die Strafe in einem anderen Land in vergleichbarer Weise vollzogen wird, bietet das Modell „Haft in der Heimat“. 2025 wurden 208 Personen zum Strafvollzug in ihren Herkunftsstaat gebracht – ein Höchstwert seit 2013. SPÖ-Justizministerin Anna Sporrer hat angekündigt, das Modell weiter zu forcieren. Auch bzw. vor allem, um die Gefängnisse zu entlasten.
Grundlage ist laut Justizministerium ein Beschluss des Europarates, es gilt also vorrangig für EU-Staaten. Zuletzt sind auch Brasilien und Kirgistan dem Überstellungsübereinkommen beigetreten. Es handle sich um ein „vielschichtiges Verfahren“, das die „Zusammenarbeit verschiedener Sicherheits- und Justizbehörden verlangt“, wird erklärt. So müssen beispielsweise auch die Haftbedingungen im Zielland „eingehend überprüft werden“. Heißt: Niemand kann in ein Land abgeschoben werden, in dem ihm unmenschliche Behandlung droht, auch kein noch so brutaler Straftäter.
Mit Syrien gibt es kein Übereinkommen – also auch keine Häftlingsüberstellung. Der Villach-Attentäter, der Asylberechtigter ist, kann erst abgeschoben werden, wenn er seine Haft verbüßt hat.
2.493 Aberkennungen
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) prüft bei straffälligen Fremden „sofort und streng“, wie betont wird, eine Aberkennung des Schutzstatus, der aber erst bei rechtskräftigem Urteil erfolgen kann – und auch nur bei Verbrechen mit einem Strafmaß ab drei Jahren. Immer wieder wurde politisch diskutiert, diese Hürde zu senken, etwa auf ein Jahr.
Das ist mit Inkrafttreten des EU-Asylpakts im Juni vom Tisch. Wie das BFA auf KURIER-Anfrage erklärt, verwendet die neue EU-Statusverordnung nur „besonders schwere“ bzw. „schwere Straftaten“ für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes. „Eine konkretisierende Regelung durch die nationale Gesetzgebung, die etwa einen bestimmten Strafrahmen oder eine Dauer der Strafe vorgibt, kommen wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung nicht in Betracht.“
Im Jahr 2025 wurden 13.824 Aberkennungsverfahren eingeleitet, davon 1.866 wegen Straffälligkeit. Wie vielen Straftätern am Ende des Verfahrens tatsächlich ihr Schutz aberkannt wurde, steht nicht in der BFA-Statistik und war auch auf Anfrage am Donnerstag nicht zu eruieren.
Auch nach einer Aberkennung ist alles andere als fix, ob abgeschoben werden kann. ÖVP-Kanzler Christian Stocker hat vor einer Woche beim Europa-Forum in der Wachau eine „zeitgemäße Neuinterpretation“ der Europäischen Menschenrechtskonvention gefordert. Das Privat- und Familienleben eines Straftäters dürfe nicht wichtiger sein als die Sicherheit in Österreich.
Source:: Kurier.at – Politik



