Die Regeln zum Ladenöffnungsverbot und ihre vielen Ausnahmen

Wirtschaft

In Österreich sind Sonntags- und Feiertagsöffnungen im Handel grundsätzlich verboten. Es gibt aber Ausnahmen, zahlreiche sogar. Und diese wiederum lassen es dann doch zu, dass Geschäfte sonntags oder an Feiertagen geöffnet sind. Aber nur, wenn …

es ein kleiner Nahversorger ist, der kein angestelltes Personal hat und nur vormittags für maximal zwei Stunden geöffnet hat.
es ein Tankstellen-Shop ist, der vorverpackt gelieferte und ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel verkauft.
es ein Kiosk ist und das Sortiment ständig auf Obst, Südfrüchte, Erfrischungen, Gebäck und ähnliche genussfertige Lebensmittel, Raucherutensilien und Reiseandenken ausgerichtet ist.

es sich um ein Geschäft am Bahnhof, am Flughafen oder am Schiffslandeplatz handelt, dieses aber nur bis 80 m² groß ist.
es sich um eine Bäckerei oder Konditorei handelt, die die morgendliche Versorgung garantiert.
es sich um ein Blumengeschäft handelt, dann aber nur an bis zu sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr. In der Nähe von Friedhöfen und Krankenanstalten aber dürfen sie ohne Einschränkung geöffnet sein.

es eine Ausnahme für einen bestimmten Tag gibt (24. 12., 31. 12.) oder es der Feiertag am 8. Dezember ist, der generell eine Sondererlaubnis hat.
es eine klar deklarierte Tourismusregion ist.
es sich um einen Selbstbedienungs- und Hybridshop handelt, der aber kein Verkaufspersonal hat und innerhalb der 72-Stunden-Wochenöffnung liegt.
es sich um eine besondere Ausnahme zu einem besonderen Großereignis handelt, wie etwa bei der Fußball-EM im Jahr 2008.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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