Müssen Verwalter Dinge, die den Weg im Stiegenhaus versperren, entfernen?

Wirtschaft

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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Frage geht, ob der Hausverwalter dafür zuständig ist, Bewohner daran zu erinnern, dass sie Räder, Kinderwägen und Roller  nicht im Stiegenhaus parken können.

FRAGE: Im Stiegenhaus und am Gehweg, einziger Fluchtweg und Zufahrt für Blaulichtfahrzeuge, stehen Kinderwagen, Scooter und Fahrräder.  Wir haben die Verwaltung gebeten, die Wohnungseigentümer auf die Brandschutzbestimmungen hinzuweisen und zur Entfernung aufzufordern.  Die Verwaltung will, dass sich  die Eigentümer das selbst regeln, per Klage oder Anzeige. Einzelne eignen sich hier allgemeine Teile der Liegenschaft an.  Ist die Vorgangsweise der Verwaltung rechtens? 

Peter Hauswirth: Die Ansicht der Hausverwaltung ist nur teilweise richtig. Werden Kinderwagen, Fahrräder, Scooter oder Blumentöpfe im Stiegenhaus oder auf allgemeinen Zugangswegen so abgestellt, dass dadurch Fluchtwege oder Zufahrten für Einsatzfahrzeuge beeinträchtigt werden, kann sie die Angelegenheit nicht vollständig den Wohnungseigentümern überlassen.

Sie hat die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und muss eine solche Beeinträchtigung im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben aufgreifen. Werden durch diese widerrechtlich abgestellten Gegenstände gesetzliche Vorschriften verletzt, kann sich aus diesen Vorschriften  gar eine Verantwortung des Verwalters ergeben, etwa nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz. 

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Daher sollte der Verwalter  zur Entfernung der Gegenstände und zur Freihaltung der Flucht- und Zufahrtswege aufrufen und die rechtlichen Bedingungen prüfen. Stellen allerdings Wohnungseigentümer lediglich, ohne dazu zivilrechtlich berechtigt zu sein, Gegenstände auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft ab, ohne dass dadurch etwa öffentlich-rechtliche Bestimmungen verletzt werden, ist zu beachten, dass die Abwehr von Eingriffen in allgemeine Teile der Liegenschaft grundsätzlich dem Eigentumsrecht der einzelnen Wohnungseigentümer entspringt und nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen ist.

 Die Verwaltung muss daher nicht selbst auf Entfernung der Gegenstände klagen. Insoweit ist der Hinweis der Verwaltung, dass die Eigentümer erforderlichenfalls selbst gerichtlich vorgehen können, nicht generell unzutreffend. Vorübergehend jedenfalls auch aufklären sollte er die Möglichkeit, dass die einzelnen Wohnungseigentümer ihre aus dem Eigentumsrecht erwachsenen Ansprüche auf Beseitigung der Gegenstände und die Unterlassung weiterer Eingriffe an die Eigentümergemeinschaft abtreten können und in diesem Fall  sehr wohl die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, tätig werden kann. 

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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