
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 5. Oktober 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Frage geht, wer aller zustimmen muss, um als Mieter in einen bestehenden Vertrag aufgenommen zu werden.
FRAGE: Ich will in die Mietwohnung meiner Lebensgefährtin einziehen. Sie hat einen unbefristeten Vertrag. Im Mietvertrag ist als Mieter noch ihr Ex-Partner aufgeführt. Ich möchte geordnete Verhältnisse, wenn ich in die Wohnung einziehe und meine Eigentumswohnung aufgebe. Es geht mir darum, ein Wohnrecht zu haben, wenn meine Lebensgefährtin verstirbt oder wir uns trennen. Wie kann man den früheren Mieter löschen lassen, damit ich dann im Vertrag zu stehe?
Peter Hauswirth: Unter der Annahme, dass das Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegt, gilt Folgendes: Stehen Ihre Lebensgefährtin und ihr Ex-Partner beide als Mieter im Vertrag, scheidet der Ex-Partner durch seinen Auszug nicht automatisch aus dem Mietverhältnis aus.
Wollen Sie an seine Stelle treten, sollte eine schriftliche Vertragsänderung vereinbart werden: Der Ex-Partner scheidet als Mitmieter aus, Ihre Lebensgefährtin bleibt Mieterin und Sie werden als neuer Mitmieter aufgenommen. Dafür müssen alle Beteiligten, einschließlich des Vermieters, zustimmen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in den Mietvertrag haben Sie als Lebensgefährte nicht. Bevor Sie Ihre Wohnung aufgeben, sollten Sie daher eine verbindliche Vertragsänderung abwarten.
Werden Sie Mitmieter, haben Sie ein eigenes Mietrecht. Für den Fall einer späteren Trennung empfiehlt es sich zudem, mit Ihrer Lebensgefährtin zu vereinbaren, wer die Wohnung weiter nutzen soll und wie mit den gemeinsamen Mietrechten umzugehen ist. Eine solche Vereinbarung ersetzt jedoch nicht die Zustimmung des Vermieters zu einer späteren Vertragsänderung.
Ohne Aufnahme in den Mietvertrag verschafft Ihnen der bloße Einzug kein Mietrecht. Bei einer Trennung haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Mietrechte. Für den Todesfall gilt: Lebensgefährten können in die Mietrechte des verstorbenen Partners eintreten: Erforderlich sind ein gemeinsamer Haushalt in der Wohnung und ein dringendes Wohnbedürfnis. Da Sie erst jetzt in die Wohnung einziehen, muss die Lebensgemeinschaft dort zumindest drei Jahre bestanden haben.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



