
ServusTV hat mit der Sendung „Der Wegscheider“ in mehreren Fällen gegen das Objektivitätsgebot des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G § 41 Abs. 1) verstoßen. Eine entsprechende Entscheidung der Medienbehörde KommAustria aus 2022 ist vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) großteils bestätigt worden, wie am Montag in einer Aussendung mitgeteilt wurde. Der damalige ServusTV-Intendant Ferdinand Wegscheider befasste sich einst mit der Corona-Pandemie und der Covid-Impfung.
ServusTV hatte die Sendung als Satire dargestellt und argumentiert, dass das Objektivitätsgebot des AMD-G nicht anzuwenden sei. Diese Auffassung teilt das BVwG nicht. Es handle sich um keine reine Satiresendung, sondern um eine „stark meinungsorientierte Kommentierung des Geschehens mit bloß satirischer Note“, weswegen die Sendung an den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu messen sei.
Ivermectin gegen Covid-19
Gegen das Objektivitätsgebot wurde im Rahmen von 2021 ausgestrahlten Sendungen etwa mit einer Aussage über Ivermectin verstoßen. Wegscheider sagte in der Sendung, dass das Mittel „in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung“ finde. Dafür gebe es keine hinreichende Faktenbasis, so das Gericht. Die Empfehlungen offizieller Stellen lauteten gegen eine Verwendung von Ivermectin zur Behandlung von Covid-19-Fällen und warnten vor Nebenwirkungen.
Ein weiterer Verstoß lag mit der Aussage vor, wonach die Bundesregierung ihre Entscheidungen „allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben“. Die Grenzen sachlicher Kritik seien damit überschritten worden. Auch die Äußerung Wegscheiders zu einem „Genspritzmittel mit Notzulassung“ verstieß gegen das Gesetz. Nicht aufgrund des Begriffs „Genspritzmittel“, sondern in seiner Verbindung mit der irreführenden Darstellung einer „Notzulassung“. Eine tatsachenwidrige Behauptung lag auch darin vor, dass ungeimpften Personen der universitäre Zugang generell verwehrt werde.
Außerordentliche Revision zulässig
In ein paar weiteren Punkten wurde ServusTV, das Beschwerde gegen die KommAustria-Entscheidung eingelegt hatte, vom BVwG Recht gegeben. Eine ordentliche Revision ist gegen die Entscheidung des BVwG nicht zulässig. Aber eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann binnen sechs Wochen erhoben werden. Damit ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. ServusTV wollte auf APA-Anfrage keine Stellungnahme abgeben.
Die Entscheidung muss von ServusTV binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheids veröffentlicht werden. Die KommAustria trug dem Salzburger Privatsender einst auf, die Entscheidung dreimal in aufeinanderfolgenden Wochen im Rahmen von „Der Wegscheider“ zu verlesen und per Einblendung eines Texts kundzutun.
In einem ersten Rechtsgang hatte das BVwG der Beschwerde von ServusTV noch aus formalen Gründen stattgegeben und den KommAustria-Bescheid aufgehoben. Der Senat vertrat die Ansicht, dass die Objektivität auf das Gesamtprogramm des Senders bezogen zu prüfen sei. In einem Revisionsverfahren hob der Verwaltungsgerichtshof diese BVwG-Entscheidung auf und hielt fest, dass das Objektivitätsgebot für jede einzelne Sendung zu prüfen sei – was letztlich vom BVwG mit einem ergänzenden Ermittlungsverfahren erledigt wurde.
Source:: Kurier.at – Kultur



