Schlappe für Kreditauskunftei vor Höchstgericht

Wirtschaft

Die Kreditauskunftei CRIF hat dem Obersten Gerichtshof (OGH) zufolge gegen den in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgeschriebenen Grundsatz der „Zweckbindung“ verstoßen. So wurden Daten von Adressverlagen erworben und diese Daten für die Bewertung der Kreditwürdigkeit herangezogen. Der OGH stellte in mehreren Zivilverfahren fest: Die Erhebung personenbezogener Daten bei einem Adressverlag, der diese Daten zu Marketingzwecken verarbeitet, ist für Auskunfteien unzulässig. 

Allerdings zogen sich die Verfahren über Jahre, wie aus den Entscheidungen des OGH hervorgeht. „Es zeigt sich leider immer wieder, dass man in derartigen Verfahren als Kläger einen langen Atem haben muss“, sagte Anwalt Robert Haupt, der seine Klienten in den Verfahren gegen AZ Direct und CRIF vertreten hat. „Nun steht aber endgültig fest: Daten von Adressverlagen dürfen nicht für Bonitätsscoring verwendet werden.“

Sammelklage geplant

Die von Max Schrems gegründete  Datenschutzorganisation Noyb, die bereits im März 2021 bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen den Adressverlag AZ Direct und gegen CRIF einbrachte, sieht sich durch die Urteile bestätigt. Noyb hat zuletzt  eine Unterlassungsklage gegen CRIF eingebracht und bereitet seit Längerem eine Sammelklage gegen die Auskunftei vor. 

Sie wirft CRIF auch vor, für Bonitätsbewertungen in vielen Fällen  nur Wohnadresse, Alter und Geschlecht, aber keine Zahlungserfahrungsdaten heranzuziehen. 

Im  Erfolgsfall geht man bei der Organisation von 500 Euro Schadenersatz pro Person aus, die unrechtmäßig in der Datenbank gelandet ist bzw. „gescored“ – also bewertet – wurde.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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