
Sie zählt zu den größten Reformvorhaben der Dreierkoalition und gilt ab 1. Jänner 2027: die „Sozialhilfe Neu“. Sie soll den bisherigen „Fleckerlteppich“ an unterschiedlichen Leistungen in den Bundesländern vereinheitlichen – und wird mit einer „Integrationsphase“ für Zuwanderer sowie Arbeitsanreizen verbunden. Was ändert sich konkret?
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf geeinigt, die Details präsentierten Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ), Familienministerin Claudia Bauer (ÖVP) und Neos-Chefin Beate Meinl-Reisinger Donnerstagabend. Das sind die wichtigsten Punkte:
Beitragshöhe
Für Erwachsene, die nicht arbeitsfähig sind, gilt künftig bundesweit ein Fixbetrag in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes – derzeit 1.308,39 Euro. Anders sieht es bei Erwachsenen aus, die arbeitsfähig sind. Hier hat sich die Regierung auf ein dreistufiges Modell verständigt, das Integration fördern, zur Arbeitssuche und Weiterqualifizierung animieren soll.
Basisbetrag
Künftig gelten für arbeitsfähige Personen Basisbeträge: 1.016 Euro für Österreicher, 861 Euro für Drittstaatsangehörige. Diese Ungleichbehandlung sei dank der Statusverordnung der EU, die seit Juli gilt, verfassungsrechtlich möglich, heißt es aus dem Sozialministerium. Sie erlaubt es, die Höhe der Sozialhilfe daran zu koppeln, ob Asylberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilnehmen. Man habe dazu auch mehrere Gutachten eingeholt.
Integrationsmodell
Nicht-Österreicher können die 1.016 Euro über einen Zuschlag erreichen. Wie? Indem sie vier Monate an Deutsch- und Wertekursen des Integrationsfonds (ÖIF) teilnehmen. Wer das bereits gemacht hat oder einen Pflichtschulabschluss vorweisen kann, erhält grundsätzlich 1.016 Euro. Kann das ÖIF nötige Kurse nicht zur Verfügung stellen, darf das nicht zu Lasten Betroffener gehen – also die viermonatige Frist verlängern. Kursabsolventen müssen auch kein hohes Sprachniveau erwerben, um den Zuschlag zu bekommen.
Erwerbseingliederungsphase
Die volle Sozialhilfe von 1.230 Euro erhalten wiederum nur Arbeitsfähige, die sich zusätzlich um eine Erwerbstätigkeit bemühen – beispielsweise mindestens vier Monate lang AMS-Schulungen absolvieren. Laut Sozialministerium muss noch sichergestellt werden, dass dem AMS dafür ausreichend Geld zur Verfügung steht.
Ausnahmen
Das Integrationsmodell gilt nicht für: Menschen mit Behinderungen, Kinder, Betreuungspflichtige und Personen im Regelpensionsalter. Wichtige Änderung: Ausnahmen aufgrund von Betreuungspflichten gelten künftig nicht mehr bis zum dritten, sondern nur noch bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Das wird vor allem Frauen treffen. Für Härtefälle will die Regierung deshalb Soforthilfen einführen, für Alleinerzieherinnen Zuschläge.
Kinderrichtsätze
Um hohe Sozialleistungsbeträge für Mehrkinderfamilien zu verhindern, hat sich die Regierung auf bundesweite Ober- und Untergrenzen geeinigt. Für das erste Kind fließt künftig ein Betrag von 307,47 Euro. Diese Obergrenze gilt bis zum vierten Kind. Ob die Länder sie ausreizen, bleibt ihnen überlassen. Gleichzeitig werden Untergrenzen, die sich an den aktuellen Modellen von Nieder- und Oberösterreich orientieren, eingeführt: rund 260 Euro pro Kind für zwei Kinder, 185,50 Euro bei drei und 154 Euro bei vier Kindern. Ab dem fünften Kind gilt ein Fixbetrag von 147,59 Euro pro Kind, der nicht unterschritten werden darf.
2019 hatte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Sozialhilfegesetz der damals türkis-blauen Regierung aufgehoben, weil die Kinderrichtsätze zu stark gestaffelt waren. Das neue Modell entspreche der Judikatur des VfGH, betont das Sozialministerium.
Sachleistungen
Zusätzlich zur Geldleistung können die Länder Kindern auch Sachleistungen gewähren – die als Teil der Sozialhilfe gelten. Für Familien mit geringem Einkommen, das über der Sozialhilfe liegt, ist zudem eine Teilhabekarte geplant – etwa für Schul-, Sport- und Hygieneartikel, Lernunterstützung oder Freizeitaktivitäten. Dafür sind ab 2027 jährlich 60 Millionen …read more
Source:: Kurier.at – Politik



