Muss das, was der Makler über die Miethöhe sagt, stimmen?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 2. November  2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Frage geht, ob konkrete Aussagen über die Kosten der Mietwohnung auch korrekt sein müssen.

FRAGE: Beim Einzug in die Mietwohnung wurde mir von der Maklerin gesagt, dass es sich um eine Warmmiete handelt. Dann hat sich herausgestellt, dass der Betrag, den ich monatlich zahlen soll, keine Warmmiete ist. Ich habe die Wohnung dennoch genommen. Habe ich Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Maklerin?

Thomas Sochor: Ein Immobilienmakler ist als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB zu qualifizieren und unterliegt daher einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Ihn trifft eine umfassende Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts von Bedeutung sind. 

Allerdings besteht für den Makler keine generelle Nachforschungspflicht.

Er darf Informationen, die er vom Auftraggeber (Vermieter) erhält, weitergeben, solange er keine Veranlassung hat, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit vorliegen, muss er dem nachgehen oder   Mietinteressenten auf das bestehende Risiko hinweisen.

Ein Schadenersatzanspruch gegen die Maklerin wäre  erfolgreich, wenn Sie beweisen können, dass die Maklerin wusste, dass es sich nicht um eine Warmmiete handelt oder dass sie konkrete Anhaltspunkte hatte, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln – und Sie dennoch nicht aufgeklärt hat.

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Wenn die Verletzung der Informations- und Aufklärungspflicht dem Makler vorwerfbar ist, führt dies zu einer Mäßigung seines Provisionsanspruches wegen nicht voll verdienstlicher Tätigkeit. 

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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