
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 5. Oktober 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es darum geht, was man tun kann, wenn der Mehrheitseigentümer Abstimmungen blockiert.
FRAGE: Ein Wohnungseigentümer in unserer Wohnanlage ist zugleich Mehrheitseigentümer. Er ist Geschäftsführer jener Gesellschaft, die unser Haus verwaltet. Da er sich an allen Abstimmungen beteiligt, haben sämtliche Maßnahmen gegen die Verwaltung (etwa der angestrebte Wechsel der Hausverwaltung, aber auch das Verlangen nach korrekten Betriebskostenabrechnungen) keine Aussicht auf Erfolg. Hat dieser Miteigentümer in diesen Dingen tatsächlich ein Stimmrecht?
Georg Röhsner: Für die Durchsetzung korrekter Abrechnungen oder für Beleg-Einsichten benötigen Sie gar keine Mehrheit – das kann jeder einzelne Miteigentümer ungeachtet der Größe des jeweiligen Anteils selbst betreiben und bei Gericht durchsetzen. Bei schweren Verfehlungen des Verwalters kann auch ein einzelner Miteigentümer, der keine Mehrheit hat, dessen Abberufung beim zuständigen Gericht beantragen.
Wenn es eine Abstimmung der Wohnungseigentümer über die „normale“ Abberufung des Verwalters gibt, so ist zu prüfen, ob der Mehrheitseigentümer unter den Stimmrechtsausschluss des §24 Abs 3 WEG, aufgrund des offenkundigen wirtschaftlichen Naheverhältnisses zum abzuberufenden Verwalter, fällt.
Dies würde ich nach der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) bejahen – demnach dürfte dieser Miteigentümer beim Beschluss über die Abberufung „seiner“ Verwaltung nicht mitstimmen.
Die Mehrheit würde sich dann nur anhand der übrigen Miteigentümer berechnen. Aber Achtung: dieser Stimmrechtsausschluss gilt nur für die Abberufung der bisherigen Hausverwaltung. Davon getrennt zu betrachten ist der Beschluss über die Bestellung der neuen Verwaltung – da darf der Mehrheitseigentümer mitstimmen und kann da natürlich dann das Ergebnis bestimmen; dies aber natürlich nur dann, wenn nicht wieder eine Verwaltung bestellt werden soll, zu der er ein wirtschaftliches Naheverhältnis hat.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



