Muss man als Mieter tiefe Risse in der Mauer akzeptieren?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 24. August 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Risse in der Mauer geht.

FRAGE: Ich wohne in einer drei Jahre alten Mietwohnung. Die Garantie läuft demnächst ab und daher gab es einen Rundgang mit dem Bauherrn und der Hausverwaltung. Ich habe tiefe Risse an der Außenmauer, durch die auch Ameisen ihren Weg finden. Der Bauherr sagt, dass er nicht zuständig ist. Der Verwalter sagt, dass die Reparatur erfolgt, wenn ich ausgezogen bin, was ich nicht vorhabe. Wer haftet? Wie komme ich zu meinem Recht auf eine ordentliche Wohnung?

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Der Vermieter ist für die Erhaltung der Bausubstanz verantwortlich. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen kann der Vermieter seinen Vertragspartnern gegenüber vornehmen. Dem Mieter stehen keine Gewährleistungsansprüche gegen den Errichter des Gebäudes zu. Er kann aber den Vermieter auffordern und zwingen einen ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes herzustellen. Wenn Risse so groß sind, dass sie die Außenmauern durchdringen, sodass Ameisen eindringen können, ist davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Bausubstanz vorliegt. 

  Arbeitskosten stiegen in Österreich über EU-Schnitt

Als Mieter muss man sich nicht darauf vertrösten lassen, dass die Wohnung nach dem Auszug saniert wird. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Bausubstanz besteht zu jeder Zeit. Daneben können auch Mietzinsminderungsansprüche geltend gemacht werden, wenn die Bewohnbarkeit der Wohnung durch die Schäden vermindert ist.

…read more

Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

(Visited 2 times, 2 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.