Wie wehre ich mich gegen eine bauliche Änderung der Garagen?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 21. September  2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es darum geht, ob man sich an Sanierungsarbeiten beteiligen muss, wenn man von diesen nicht profitiert.  

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer in einem Althaus in Wien. Es gibt in der Anlage 20 Wohnungen aber nur sechs Garagenplätze. Vor Jahrzehnten wurden die sechs Garagenplätze sehr günstig an sechs der 20 Eigentümer vermietet. 

Die Hausverwaltung lässt nun abstimmen, dass neue Garagentore hergestellt werden und von mechanischer auf elektrische Bedienung umgestellt werden sollen. Müssen sich auch jene Wohnungseigentümer, die keinen Garagenplatz haben, an der Umstellung finanziell beteiligen? 

Nicole Neugebauer-Herl: Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass es sich bei der Garage um einen allgemeinen Teil des Hauses handelt. Werden allgemeine Teile einer Wohnungseigentumsanlage schadhaft, hat die Eigentümergemeinschaft für die Reparatur aufzukommen

Wenn das bisherige Garagentor mechanisch betrieben wurde, muss an sich nur diese mechanische Öffenbarkeit erhalten werden. Die Umstellung auf ein elektrisch betriebenes Garagentor stellt eine Verbesserung dar, die als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme zu qualifizieren ist. Wenn Sie mit dieser Maßnahme nicht einverstanden sind, müssen sie gegen die Verbesserung stimmen. 

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Sollte dennoch ein Mehrheitsbeschluss zustande kommen, kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. 

Das Gericht hat diesen aufzuheben, wenn die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder die Kosten der Veränderung unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten. Um die Erfolgsaussichten eines  Antrags beurteilen zu können, rate ich, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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