„Übergewinnsteuer“ für Stromerzeuger wackelt: Budget würden Millionen fehlen

Wirtschaft

Stromerzeugern wird eine „Übergewinnsteuer“ aufgebrummt, sobald der Strompreis bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Der Energiekrisen-Beitrag-Strom, wie die Abgabe offiziell heißt, brachte dem Staat im Vorjahr 367 Mio. Euro. Bis 2029 sind jährlich 200 Mio. Euro vorgesehen.

Doch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Bedenken, das Gesetz könnte aufgehoben werden, berichtet Der Standard in der Donnerstag-Ausgabe. Dem Staat würden bereits budgetierte Millionen entgehen.

Die Sonderabgabe wurde im Februar 2022 in Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine eingeführt. Damals stiegen die Gaspreise und auf Grund der Merit-Order auch die Strompreise deutlich an. Vor allem erneuerbare Energieerzeuger profitierten von dieser Entwicklung. Diese Gewinne wollte der Staat abschöpfen.

Im Vorjahr wurde die „Übergewinnsteuer“ erhöht und bis zum Jahr 2029 verlängert. Ab einem Strompreis von 120 Euro je Megawattstunde wurden 90 Prozent vom Staat abgeschöpft. Aktuell wird die Abgabe je nach Alter der Anlage ab 90 bzw. 100 Euro je Megawattstunde fällig.

Anfechtung eines Steuerbescheids

Ein Stromerzeuger wandte sich an den Verfassungsgerichtshof, um einen Steuerbescheid anzufechten. Und die Höchstrichter hegen massive Bedenken, ob der Verfassungsmäßigkeit der „Übergewinnsteuer“. Die Höchstrichter kritisieren, dass die Produktionskosten der Erzeuger unterschiedlich sein können.

Außerdem seien nur Erzeuger, aber nicht Händler von der Abgabe betroffen. Für die unterschiedliche Behandlung der Unternehmen brauche es eine gute und sachliche Begründung. Zudem dürfe die Abgabe nur für einen angemessenen, begrenzten Zeitraum gelten. Diesen Zeitraum habe es in den Jahren 2022 und 2023 gegeben, doch ab 2024 beruhigte sich der Strommarkt und die entsprechende EU-Regelung lief aus. Daher dürften die Rechtfertigungsgründe für die „Übergewinnsteuer“ ab Anfang 2024 nicht mehr bestehen, so die vorläufige Einschätzung der Verfassungsrichter.

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Der Prüfbeschluss des VfGH bedeute nicht, dass das Gesetz tatsächlich aufgehoben werde, zitiert „Der Standard“ den Verfassungs- und Verwaltungsjuristen Peter Bußjäger von der Universität Innsbruck. Aber für die Regierung werde angesichts „der massiven bedenken der Richter eine harte Nuss“. Zudem richtet sich die Beschwerde nur gegen die im Jahr 2024 geltende Regelung. Da jedoch die Regelungen im Vorjahr weitgehend beibehalten bzw. verschärft wurden, geht Rechtsanwalt Wolfram Proksch, der die Beschwerde beim VfGH eingebracht hat, davon aus, dass auch die aktuelle Sondersteuer nicht halten wird.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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