
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Meinungsfindung in einem Wohnhaus bezüglich der Weiterleitung eines Glasfasernetzes bis zu den einzelnen Wohnungen geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin. In unserem Haus wurde ein Glasfaserkabel in den Keller gelegt. Die Arbeiten wurden aus der Rücklage finanziert. Nun soll das Netz bis in die Wohnungen geleitet werden und dies auch aus der Rücklage gezahlt werden.
Es gibt 91 Prozent Zustimmung zu der Maßnahme, ein Eigentümer ist dagegen. Welche Möglichkeiten haben wir, um zu einem Beschluss zu kommen?
Sigrid Räth: Die Verlegung des Glasfaserkabels in allgemeinen Teilen der Liegenschaft stellt eine Maßnahme der Verwaltung dar und kann mit einem Mehrheitsbeschluss umgesetzt werden.
Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, was bedeutet, dass die Umsetzung nicht vom Hausverwalter selbstständig durchgeführt werden darf, sondern die Fassung eines Mehrheitsbeschlusses erforderlich ist.
Dieser Mehrheitsbeschluss kann von der überstimmten Minderheit beim zuständigen Bezirksgericht angefochten werden. Geltend gemacht werden können dabei nicht nur formelle Fehler der Beschlussfassung, sondern auch inhaltliche Gründe, die eine Beeinträchtigung des anfechtenden Miteigentümers darstellen.
Die Einleitungen in die Wohnung selbst sind allerdings keine Angelegenheit der Verwaltung, da damit jeweils das zugeordnete Wohnungseigentumsobjekt betroffen ist. Die Verlegung von Leitungen innerhalb einer Wohnung ist keine Verwaltungsangelegenheit, daher besteht keine Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft, für diese Kosten aufzukommen.
Es könnte aber technisch abgeklärt werden, bis wohin die Kabelverlegung sinnvollerweise in allgemeinen Teilen stattfinden kann, damit von den Wohnungseigentümern problemlos angeschlossen werden kann.
Diese müssten dann die Arbeiten in ihrer Wohnung und den Anschluss selbst zahlen. Regelungen zur Kostentragung können schriftlich und einstimmig vereinbart werden. Derartige Vereinbarungen eines abweichenden Aufteilungsschlüssels binden auch nachfolgende Eigentümer und es ist auch auf Antrag möglich, diese Vereinbarungen im Grundbuch anzumerken.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



