
Mit einer klaren Strategie eröffnete Top-Verteidiger Norbert Wess am Dienstag den neuerlichen Prozess gegen seinen Mandanten René Benko: Er verteidigt seinen Mandanten, indem er dessen Masseverwalter Andreas Grabenweger angriff. „Der Mietvertrag war weder böse noch besonders tückisch“, sagte Wess in seinem Eröffnungsplädoyer vor Richter Norbert Hofer vom Landesgericht Innsbruck. Das eigentliche Problem sei die fehlerhafte Vorgangsweise des Masseverwalters.
Im Kern geht es um eine Mietvorauszahlung von rund vier Jahresmieten in Höhe von insgesamt 360.000 Euro für eine Nobel-Villa auf der Innsbrucker Hungerburg, in der die Familie Benko wohnt. Benko soll durch diese Zahlung seinen Gläubigern den Zugriff auf das Geld entzogen haben. Der Vorwurf lautet auf betrügerische Krida. Der Strafrahmen beträgt ein bis zehn Jahre Haft.
Wess‘ Argumentation zielt auf eine juristische Feinheit: Bei dem Mietvertrag wäre es möglich gewesen, durch eine Aufkündigung die geleistete Vorauszahlung zurückzuerhalten. Stattdessen habe sich Masseverwalter Grabenweger für eine Auflösung des Vertrages entschieden – mit der Folge, dass das Geld nicht mehr für die Gläubiger verwertbar war.
„Man hätte es einfach juristisch anders lösen müssen, dann wäre das Problem erst gar nicht entstanden“, argumentierte der Verteidiger. Die Summe wäre dann für die Gläubiger „verwertbar gewesen“. Das bedeute, dass juristisch „nicht einwandfrei“ agiert worden sei – und man das „Herrn Benko nicht zur Last legen darf“. Wess beantragte einen Freispruch.
„Schaden bereits bei Vertragsabschluss eingetreten“
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) sieht das ganz anders. Der Mietvertrag samt Vorauszahlung sei im Herbst 2023 „ohne jede äußere Veranlassung“ abgeschlossen worden – zu einem Zeitpunkt, als das Signa-Reich bereits am Zusammenbrechen war, betonte der Oberstaatsanwalt in seinem Eröffnungsplädoyer.
Die Absicht, später in der Villa zu wohnen, und die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages seien hier nicht entscheidend. Der Schaden ist schon vorher eingetreten, nämlich bereits bei Vertragsabschluss. „Das Delikt wurde schon vollendet, als der Masseverwalter tätig wurde“, hielt der Anklagevertreter fest. Er forderte einen Schuldspruch.
Die objektive Tatseite habe bereits der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Aufhebung eines Teilfreispruchs bestätigt. Nun gehe es um die innere, subjektive Tatseite – also ob Benko die Schädigung der Gläubiger ernsthaft für möglich hielt.
Benko erstellte Vertragsentwurf selbst
Der Oberstaatsanwalt verwies darauf, dass Benko den Mietvertragsentwurf selbst erstellt habe und das komplette Geschäft auf sein Betreiben zustande gekommen sei. Vermieter war die RB Immobilien GmbH, eine Tochtergesellschaft der mittlerweile insolventen Laura Privatstiftung. Von einem unabhängigen Gegenüber, auf den Benko keinen Einfluss gehabt habe, könne man hier nicht sprechen.
Zweite Runde vor Gericht nach OGH-Entscheidung
Der Prozess war notwendig geworden, nachdem der OGH einen Teilfreispruch aufgehoben und die Causa zur Neuverhandlung an das Landesgericht zurückverwiesen hatte. Die Mietvorauszahlung war der zweite Teil einer Causa, in der Benko bereits im Oktober 2025 wegen einer Schenkung von 300.000 Euro an seine Mutter zu zwei Jahren unbedingter Haft verurteilt worden war.
Anfang Juli bestätigte der OGH diesen Schuldspruch – Benkos erste rechtskräftige Verurteilung. Aufgrund der Aufhebung des Teilfreispruchs muss nun die Miet-Causa erneut verhandelt sowie die Strafhöhe für beide Vorwürfe durch das Landesgericht neu festgesetzt werden.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



