Was können wir tun, wenn es kein Hauskomitee mehr gibt?

Wirtschaft

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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Fehlen eines Hauskomitees geht.

FRAGE: In unserer Liegenschaft gibt es kein Hauskomitee mehr. Was können wir als Wohnungseigentümer nun tun? 

Sigrid Räth: Ein Hauskomitee ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie Hausvertrauensleute und andere Konstruktionen, die eine Bündelung der Kommunikation mit dem Hausverwalter zum Zweck haben. Mit einer Gemeinschaftsordnung könnten Funktionen geschaffen werden, diese wäre aber schriftlich und einstimmig abzuschließen und würde auch nachfolgende Wohnungseigentümer binden. Die mit Funktionen betrauten Miteigentümer können aber nicht mit Vertretungsbefugnis ausgestattet werden.

Durch die Einrichtung solcher Funktionen dürfen aber die Minderheitsrechte der Miteigentümer nicht eingeschränkt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz kennt nur den Eigentümervertreter, dem Vertretungsmacht aber lediglich im Streitfall mit der Hausverwaltung zukommt. In manchen Häusern werden Hausvertrauensleute gewählt, Ausschüsse fixiert oder eben Hauskomitees – ohne dass dies eine rechtliche Grundlage hat. Daher kommt solchen Personen auch keine Vertretungsmacht zu, außer sie wurden im Einzelfall von den anderen Miteigentümern bevollmächtigt. Das Wohnungseigentumsgesetz legt Minderheitsrechte fest, die jedem Miteigentümer zukommen. Diese dürfen, wie bereits angesprochen, auch durch Hauskomitees und ähnliche Konstruktionen nicht beschränkt werden. Also darf den Miteigentümern beispielsweise nicht das Recht genommen werden, selbst mit dem Hausverwalter zu kommunizieren, auf Abrechnung zu dringen und Ähnliches. In manchen Liegenschaften hat es sich trotzdem als sinnvoll erwiesen, eine gewisse Bündelung der Meinungsbildung und Kommunikation zwischen den Eigentümern über besonders aktive Miteigentümer durchzuführen.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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