Wann Geschenke im Job heikel werden können

Wirtschaft

Schon bei einer Essenseinladung könnte man sich im Arbeitsalltag auf dünnem Eis bewegen. Compliance sei vor allem bei Beschäftigten, die über Aufträge, Förderungen und andere geschäftliche Entscheidungen mitbestimmen, ein großes Thema, erklärt Simone Wasserer. Sie leitet die Abteilung Recht & Compliance an der Medizinischen Universität Innsbruck und ist Redaktionsmitglied des neuen Fachmagazins für Legal und Compliance „IN.HOUSE“.

Dabei geht es nicht nur um klassische Geschenke, sondern ebenso um Einladungen, Reisen, Bewirtungen oder Sponsoring. „Juristisch bewegen sich solche Zuwendungen an der Schnittstelle zwischen zulässiger Höflichkeit und unzulässiger Vorteilsgewährung“, so Wasserer. Wo die Grenze verläuft, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. 

KURIER: Kann es in jeder Branche und in jedem Beruf relevant werden? 

Simone Wasserer: Ja. Besonders exponiert sind Beschäftigte, die über Aufträge, Förderungen und andere geschäftliche Entscheidungen mitbestimmen. Im öffentlichen Bereich ist dabei besondere Sensibilität gefragt: Hier stehen öffentliche Mittel und das Vertrauen in unparteiische Entscheidungen auf dem Spiel. Bei Amtsträgern zieht das Gesetz daher engere Grenzen – sowohl für die Annahme als auch für die Gewährung von Vorteilen. 

Was sind die häufigsten Fehler, die Mitarbeiter bei diesem Thema machen? 

„Das ist doch nur eine nette Geste“ und „Das beeinflusst mich nicht“ sind typische Fehleinschätzungen. Die Verhaltenspsychologie erklärt, warum: Menschen möchten sich für erhaltene Gefälligkeiten häufig erkenntlich zeigen – oftmals unbewusst. Auch mehrere kleine Einladungen können eine Bindung schaffen, bei der später ein Nein schwerfällt. 

Was ist erlaubt und was nicht?

Ein angemessenes Geschäftsessen kann zulässig sein, VIP-Karten während einer laufenden Auftragsvergabe sind eine Red Flag. Bei Rabatten stellt sich die Frage: Bekommen sie alle oder nur ich aufgrund meiner beruflichen Position? Bei Reisen zählen der fachliche Zweck und das Programm: Steht die Konferenz im Mittelpunkt oder liefert sie nur das Etikett für einen Urlaub? Ob eine Zuwendung zulässig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Auch der bloße Eindruck einer Bevorzugung ist ein Compliance-Risiko. Für Weihnachtsgeschenke gibt es im Übrigen keinen Sonderstatus. 

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Wo verläuft die Grenze zwischen einer höflichen Aufmerksamkeit und einem problematischen Geschenk? 

Die Grenze bestimmt nicht allein das Preisschild. Auch ein kleines Geschenk kann heikel sein, wenn es unmittelbar vor einer geschäftlichen Entscheidung kommt, und wiederholte Einladungen sind anders zu bewerten als eine einzelne Aufmerksamkeit. Entscheidend ist das Gesamtbild: Wert, Anlass, Häufigkeit, Empfängerkreis, Zeitpunkt und beruflicher Zusammenhang. Ein Geschenk darf bei der Entscheidung nicht unsichtbar mit am Tisch sitzen. Maßstab sind die geltenden gesetzlichen und internen Regeln und nicht die persönliche Überzeugung, unbeeinflussbar zu sein. 

Muss jedes Geschenk gemeldet werden oder erst ab einem bestimmten Wert? 

Eine allgemeingültige Eurogrenze für die Meldepflicht gibt es nicht. Im öffentlichen Bereich enthalten dienstrechtliche Vorschriften besondere Regelungen: Beispielsweise müssen Bundesbeamt:innen Ehrengeschenke unverzüglich ihrer Dienstbehörde melden. In Unternehmen regeln das üblicherweise sogenannte „Gifts & Hospitality Policies“: Sie legen fest, was erlaubt, meldepflichtig oder vorab zu genehmigen ist. Bei großen Organisationen können elektronische Geschenkregister mit einem vorgelagerten digitalen Melde- und Genehmigungsworkflow gute Dienste leisten.  

Welche Konsequenzen können Verstöße gegen Compliance-Regeln haben? 

Je nach Schwere und anwendbarem Dienst- oder Arbeitsrecht reichen die Folgen von einer Verwarnung bis hin zur Entlassung, bei Korruptionsdelikten drohen strafrechtliche Konsequenzen. Nicht jeder interne Regelverstoß ist zugleich aber auch eine Straftat. Nicht …read more

Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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