
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 21. September 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es darum geht, was bei einem Verwalterwechsel zu berücksichtigen ist.
FRAGE: Wir sind Wohnungseigentümer in einer Anlage mit mehr als 200 Wohnungen. Der Hausverwalter will kündigen. Da es schwierig ist, eine neue Hausverwaltung zu finden: Was passiert, wenn es uns nicht gelingt, eine zu finden, wenn der bestehende Verwalter gekündigt hat?
Georg Röhsner: Der Hausverwalter kann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, den Verwaltungsvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahrs kündigen – mit anderen Worten: die Kündigung muss den Eigentümern spätestens am 30.9. des jeweiligen Kalenderjahres tatsächlich zugehen.
Nach dem Ende der Kündigungsfrist gilt – wenn kein neuer Verwalter bestellt wurde – der im Grundbuch erstgenannte Miteigentümer als Zustellbevollmächtigter für alle Zustellungen an die Eigentümergemeinschaft (Rechnungen, behördliche Schriftstücke, Steuervorschreibungen).
Er ist selbst aber nicht automatisch vertretungsbefugt für die Eigentümergemeinschaft – bei einer derart großen Wohnungseigentumsanlage bricht da automatisch binnen weniger Tage das Chaos aus.
Solange kein anderer Verwalter von der Eigentümergemeinschaft wirksam bestellt ist, kann jeder Miteigentümer beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen.
Auch wenn ein solcher bestellt wird, dauert es Wochen oder Monate, bis derjenige sich ein Bild von der Situation gemacht hat, alle Daten erfasst hat und Vorschreibungen an die Eigentümer versenden kann. Das ist zwar immer noch besser, als wenn es gar keinen Verwalter gibt, aber es ist dennoch eine suboptimale Lösung.
Sollte der bisherige Verwalter daher tatsächlich kündigen, sollten Sie sich bemühen, so rasch wie möglich einen neuen Verwalter zu finden und zu bestellen, damit dieser sich um einen geordneten Übergang kümmern kann. Gelingt dies nicht, sollte einige Wochen vor dem Jahreswechsel der Antrag an das Gericht gestellt werden, damit der vorläufige Verwalter noch vor dem Jahreswechsel bestellt wird. Sobald die Eigentümergemeinschaft dann selbst einen neuen Verwalter bestellt hat, endet die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, dieser hat aber Anspruch auf angemessene Entlohnung.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



