
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 19. Oktober 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Frage geht, wie man Abrechnungen auf ihre Richtigkeit überprüfen kann.
FRAGE: Wir verwalten unsere Reihenhausanlage im Wohnungseigentum selbst. Nur bezüglich der Abrechnung arbeiten wir mit einer Buchhalterin einer Genossenschaft zusammen. Diese Buchhalterin hat nun zwei Wohnungseigentümern zu wenig vorgeschrieben. Wie kann man dies richtigstellen?
Thomas Sochor: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die auf seinen Anteil entfallenden Aufwendungen zu tragen. Die Grundlage dafür ist der im Wohnungseigentumsvertrag festgelegte Aufteilungsschlüssel. Wenn die Buchhalterin zwei Wohnungseigentümern zu wenig vorgeschrieben hat, liegt ein Fehler vor, der korrigiert werden muss.
Da die Wohnungseigentümer die Anlage selbst verwalten, sollten Sie als Vertreter der Eigentümergemeinschaft den betroffenen Eigentümern eine korrigierte Vorschreibung übermitteln. Spätestens in der Jahresabrechnung wird der Fehlbetrag als Nachzahlung für die betreffenden Eigentümer aufscheinen. Weigern sich die betroffenen Wohnungseigentümer, den ausstehenden Betrag zu bezahlen, muss die Eigentümergemeinschaft diesen im streitigen Rechtsweg einklagen.
Eine Überprüfung der Abrechnung im Außerstreitverfahren dient primär der Kontrolle der formellen Richtigkeit und Schlüssigkeit, nicht der Eintreibung von Außenständen. Allenfalls ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, eine Klage gemäß § 27 WEG 2002 wegen rückständiger Wohnbeiträge samt Anmerkung des Vorzugspfandrechtes im Grundbuch einzubringen.
Das Vorzugspfandrecht kommt der Eigentümergemeinschaft nur zu, wenn sie die Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt. Zusätzlich sind auch Schadenersatzansprüche gegen die Buchhalterin zu prüfen, falls diese ein Verschulden an den unrichtigen Vorschreibungen trifft.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



